Müssen bei Entführungs- und Terrorfällen Ausnahmen von der Unantastbarkeit der Menschenwürde gemacht werden?

Eine Ansicht möchte in diesen Fällen eine teleologische Reduktion des Folterverbots vornehmen.
Begründet wird dies damit, dass der historische Gesetzgeber bei Schaffung der verfassungsrechtlichen Folterverbote den Schutz des Individuums vor totalitären Systemen im Auge gehabt hat. In Konstellationen, wo die Lebens- und Würdebedrohung nicht von totalitären Regimen, sondern von privaten Akteuren ausgeht, habe der Staat seine Schutzverpflichtung ggü. den bedrohten Opfern zu erfüllen. In diesen Fällen sei eine Abwägung Würde gegen Müde mit dem Resultat erforderlich, dass eine Folter der in Gewahrsam befindlichen Person zum Schutz anderer Individuen nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sei.
  • ⇒ contra: bei der Verständigung auf ein absolutes verfassungsrechtliches verankertes Folterverbot war immer gegenwärtig, dass qualitativ unterschiedliche Motive und Anwendungsformen der Folter existieren. Mit der Annahme des Folterverbots sollten auch  eine Folter aus guten Motiven ausgeschlossen werden. 
 
Nach einer anderen Ansicht ist eine Einschränkung des Folterverbots nicht mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde vereinbar. 
  • Das Schlagwort Abwägung "Würde gegen Würde" sei nicht mit der Grundrechtsdogmatik vereinbar. Grundrechtsdogmatisch dürfe der Staat sich nur eines Verhaltens bedienen, das seinerseits mit der Verfassung in Einklang stehe. Der staatliche Schutz Privater vor Verletzungen ihrer Würde könne niemals zu Lasten der Menschenwürde anderer Privater realisiert werden. Eine Abwägung der Menschenwürde des Täters mit der Menschenwürde des Opfers scheiden also aus. 
 
PP: Schranken-Schranke/ praktische Konkordanz, da dies ja nicht geht bei Art. 1, wegen WL "unantastbar" und höchste Rangstellung im GG.

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