Grundsätze der Störerauswahl im allgemeinen PoR

Das allgemeine Ordnungsmacht wird vom Grundsatz der Gleichrangigkeit der Störerhaltung im Sinne einer selbstständigen Verantwortlichkeit jedes Störers beherrscht. Der Normalfall der Alternativität der Störerhaltung liegt im Verhältnis Handlung-/Zustandsstörer.
Dieser Fall ist nach einer Ansicht durch das Gesetz zu Lasten des Handlungsstörers entschieden worden, dh es gilt die Faustregel "Handlung- vor Zustandsstörer".
 
Nach hM wird die Störerauswahl jedoch vom Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr beherrscht. Es besteht gerade kein Rangverhältnis, so dass die Behörde ein Auswahlermessen hat. Aus dem Grundsatz der VMK wird sich jedoch in der Regel ergeben, dass vorrangig der Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen ist. (Wer hat wesentliche Ursache gesetzt, wer hat besser Einwirkungsmöglichkeiten, wer ist finanziell leistungsfähiger ect.).

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