Doppelfunktionale Maßnahmen

Die Abgrenzung zwischen repressiver und präventiver Tätigkeit ist erforderlich für die Rechtswegbestimmung und das Auffinden der richtigen RGL und Verfahrensvorschriften. Einige Maßnahmen der Polizei sind doppelfunktional, dienen also zugleich repressiven und präventiven Zwecken. 
 
Zur Abgrenzung werden zwei Ansichten vertreten:
 
1. Schwerpunkt der Maßnahme (hM), dieser ist im Wege einer objektiven Betrachtungsweise zu ermitteln. Dagegen wird zum Teil vertreten, dass es maßgeblich auf die Sicht des Betroffenen ankomme.
 
2. Alternativprüfung: Es ist davon auszugehen, dass immer 2 Maßnahmen vorliegen, so dass zwei Rechtswege eröffnet sind. Hier ist streitig, ob §17 II GVG anwendbar ist. 

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