Wie ist die Gefahr iSd § 13I VersFG zu verstehen?

§ 13 I VersFG verlangt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zu beachten ist, dass dieser Begriff wegen der hohen Bedeutung der Grundrechte aus Art. 5 und 8 GG deutlich enger zu verstehen ist, als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
Eine Bagatellgefahr etwa reicht nicht aus zum Erlass eines Versammlungsverbotes.
Nach der Rspr. des BVerfG ist vielmehr eine Gefahr für elementare Rechts- und Gemeinschaftswerte erforderlich. 
 
Zu achten ist in diesem Zusammenhang auch immer auf §13 II VersFG. 

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