Handelt es sich bei dem Abschleppen eines Pkw um eine Sicherstellung nach § 210 LVwG?

PP: AGL für den Kostenbescheid beim Abschleppen ⇒ § 210 iVm §§ 227a, 249 LVwG iVm VVKO
 
 
Nach einer Ansicht in der Literatur setzt eine Sicherstellung voraus, dass es der Ordnungsbehörde darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu haben. Ein solcher Wille fehlt jedoch in aller Regel beim Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Pkw. Im Gegensatz zur Sicherstellung eines gestohlenen Pkw komme es der Behörde in den Abschleppfällen nicht darauf an, Besitz an dem Wagen zu begründen.
 
Die Rspr. unterscheidet dagegen zwischen dem Verbringen des Fahrzeuges auf einen von der Ordnungsbehörde eingerichteten Verwahrplatz und dem bloßen "Versetzen" des Fahrzeuges. 
Danach kommt es nicht darauf an, ob die Behörde das Fahrzeug in erster Linie in Gewahrsam nehmen will oder ob der Gewahrsam gleichsam als Nebenfolge eintritt, weil es der Ordnungsbehörde primär darum geht, das Fahrzeug von einem gegenwärtigen Ort zu entfernen und eine dort bestehende Gefahr zu beheben. Vielmehr diene die Sicherstellung der Gefahrenabwehr und lasse zu diesem Zweck die Verwahrung von Sachen zu. 

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