Allgemeines

§ 30a BtMG Schusswaffe mitsichführen

§ 30 a BtMG:
 
Tathandlungen: unerlaubt Handeltreiben, einführen, ausführen oder sich verschaffen
- Erwerb ist als Tathandlungsalternative nicht angegeben, die  Rechtsprechung des BGH macht jedoch auch hier deutlich, dass das unerlaubte Sichverschaffen i.S. § 30a II Nr. 2 auch den einverständlichen rechtsgeschäftlichen Erwerb mit erfasst!
 
- Rechtsprechung sieht ein „ Mitsichführen “ i.S.v. § 30a II Nr. 2 BtMG dann gegeben, wenn der Täter die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss er die Waffe nicht tragen; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Laut Rechtsprechung muss sich das BtM und die gebrauchsfähige Waffe im selben Raum befinden.
Ein Vorhandensein der in einem Behältnis gelagerten Schusswaffe in einem anderen Raum erweist sich in der Regel dafür nicht als genügend (BGH 1. Strafsenat vom 21.03.2000, 1 StR 441/99)
- es genügt, wenn der Täter die Waffe bei einem Teilakt des Handeltreibens (z.B. Anbau, Verarbeiten, Portionieren) bewusst gebrauchsbereit bei sich führt, das kann auch in der Wohnung sein

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