Allgemeines

Nebenstrafrecht

beharrlich wiederholen (z.B. JuschG)

- Als Beharrlich ist ein Verstoß anzusehen, wenn der Täter das Verbot unter Missachtung früherer Ahndungen, Beanstandungen oder Belehrung bzw. aus Gleichgültigkeit erneut übertritt, also gewissermaßen unbelehrbar erscheint.
- Eine beharrliche Wiederholung kann im Extremfall auch schon beim zweiten Verstoß gegeben sein; dann muss aber in besonders hohem Maße die Geringschätzung gegenüber der gesetzlichen Regelung, deren Einhaltung die Ordnungswidrigkeitenvorschrift dient, zum Ausdruck kommen.

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