Handelt es sich bei dem Sofortvollzug iSd § 230 um einen Verwaltungsakt?

Nach heute überwiegender Ansicht handelt es sich beim Sofortvollzug um einen Realakt. Kennzeichnend für den Sofortvollzug sei es, dass sich der behördliche Wille nicht in einem Polizeibefehl als VA konkretisiere, sondern dieser durch die Polizei selbst vollzogen werde. Dieses tatsächliche, regelmäßig mit Eingriffen in Eigentum und Freiheit verbundene Realhandeln sei gerichtlich im Rahmen der Feststellungsklage überprüfbar. Nach dieser Ansicht ist somit eine Feststellungsklage statthaft. 
 
Nach einer anderen Ansicht kann die Frage der Einordnung des Sofortvollzuges dahinstehen, da man den Rechtsgedankten des § 18 II BVwVG auch auf Landesebene anwenden könne. Danach sind beim Sofortvollzug die Rechtsbehelfe gegeben, die gegen VA allgemein gegeben sind. Demnach wäre nach dieser Ansicht eine FFK statthaft. 
Hiergegen spricht jedoch, dass das BVerVG im Jahre 1953 und damit vor der VwGO erlassen wurde. Damals war der Gedanke, dass der VA den Rechtsschutz eröffne noch vorherrschend. Heute ist angesichts der Existenz der allgemeinen Feststellungsklage gar keine Regelungslücke hinsichtlich der Rechtsbehelfe gegen Realakte vorhanden. Daher erscheint eine Anwendung des Rechtsgedankens des §18 II BVwVG überholt.

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