Handlungsformen der Ordnungsverwaltung zur Erfüllung ihrer Gefahrensabwehraufgabe

  • Gefahrenabwehrverfügung ⇒ VA 
  • Realhandeln zur Gefahrenabwehr  ⇒ Verwaltungsrealakte (aA konkludente Duldungsverfügung)
  • Verordnungen der Gefahrenabwehr (abstrakt-generelle Regelungen)
  • Gefahrenabwehr durch Genehmigungsvorbehalt: Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit muss bestehen. Bei der ordnungsbehördlichen Genehmigung handelt es sich hierbei um einen VA. sachbezogene Erlaubnis = Realkonzession; personenbezogene Erlaubnis= Personalkonzession. 
 
Unterschieden werden kann zwischen: 
  • Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ⇒ Tätigkeit ist grds. erwünscht und die Genehmigungserteilung als gebundene Entscheidung 
  • Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ⇒ Tätigkeit ist grds. nicht erwünscht und die Genehmigungserteilung steht im behördlichen Ermessen

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