Polizeifestigkeit der Presse

In § 1 II shPresseG sieht die hM eine Garantie der Polizeifestigkeit der Presse in dem Sinne, dass eine Präventivbeschlagnahme von Presseerzeugnissen aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen unzulässig ist.
Die strafprozessualen Beschlagnahmevorschriften (§§111m, 111n StPO) werden insoweit als abschließend betrachtet. 
Die Polizeifestigkeit der Presse schließt Maßnahmen gegen Presseerzeugnisse nach Vorschriften des allgemein PoR nicht völlig aus, sondern nur insoweit, als es um deren geistigen Gehalt und die von ihm ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit geht. Ein Rückgriff auf die ordnungsrechtlichen Vorschriften des LVwG zur Bekämpfung pressespezifischer bzw. inhaltsbezogener Gefahren ist also unzulässig.
 
Handelt es sich dagegen um äußere Gefahren, vor allem um solche, die aus der Art und Weise der Verbreitung folgen, bleibt das allgemeine PoR im Rahmen des Art. 5 II GG auch gegen die Presse einsatzfähig. 

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