Verhaltensverantwortlichkeit, §218 LVwG

PP: Gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit
 
  • Verhaltensstörer
  • Verhaltenspflichtigkeit= reine Verursachungshaftung; Verschulden oder Einsichtsfähigkeit sind nicht erforderlich
  • verursachendes Verhalten kann in Tun oder auch Unterlassen bestehen, wenn eine Garantenpflicht in Form einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht außerhalb des Gefahrenabwehrrechts besteht. 
 
Grundsätzlich ist jeder nur für sein eigenes Handeln verantwortlich, hiervon gibt es aber 3 Ausnahmen
  1. Zusatzverantwortlichkeit gem. §218 II
  2. Zusatzverantwortlichkeit gem. §218 III für einen Verrichtungsgehilfen iSd §831 S.2 BGB. Da es sich um eine verschuldensunabhängige Verursachungshaftung handelt, kann sich der Geschäftsherr auch nicht nach §831 I  exkulpieren. Auch läuft über den Abs. 3 die Verantwortlichkeit juristischer Personen für ihre Verrichtungsgehilfen/Organe
  3. Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit

Diskussion