Zustandsverantwortlichkeit, §219 LVwG

  • Anknüpfungspunkt ist grds. die tatsächliche Sachherrschaft oder das Eigentum über die Sache oder das Tier 
  • Die Gefahr kann sich entweder aus der Beschaffenheit der Sache selbst ergeben oder eine an sich ungefährliche Sache wirkt wegen ihrer Lage zum Raum gefährlich
  • hierbei handelt es sich um eine ISB iSd Art. 14 I 2 GG
  • §219 II: Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verantwortlich, dies kann auch der Besitzdiener sein. Entscheidend sind die Besitzverhältnisse im ZP der behördlichen Gefahrenabwehrmaßnahme. 
  • §219 I: Daneben kann auch die Gefahrenabwehrmaßnahme gegen den Eigentümer gerichtet werden idR. Hier endet die Zustandshaftung des Eigentümers mit Eigentumsübertragung und Verlust des Eigentums gem. §§946 ff. BGB. Die Aufgabe des Eigentums führt nicht zum Erlöschen der Zustandshaftung, vgl. §219 III. 
  • Aufgrund der strengen Zustandsverantwortlichkeit kann es zu ziemlichen Härten für den Eigentümer führen. Daher wird versucht, die Zustandshaftung zu begrenzen, entweder hinsichtlich der Qualifikation des Eigentümers als Störer oder auf Sekundärebene hinsichtlich der Kostentragung ⇒ Opfergrenze (vgl. andere Karteikarte)

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