Die Opfergrenze beim Zustandsstörer

P: Dadurch, dass der Begriff des Zustandsstörer sehr weit ist, kann es leicht passieren, dass ein Eigentümer schnell in Anspruch genommen wird und dies für ihn hart ist. Daher wird vielfach versucht, die Zustandshaftung zu begrenzen. ⇒ Opfergrenze.
 
Der WL des §219 I gibt für eine Begrenzung keine Anhaltspunkte. Jedoch müssen Sinn und Zweck der Zustandshaftung des Eigentümers beachtet werden: §219 I stellt eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 I 2 , II) dar. Eigentumsbindungen müssen jedoch stets verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer übermäßigen Belastung führen. Dies gilt vor allem für die Privatnützigkeit des Eigentums. 
Die Lit. vertritt hierbei zT, die Verantwortlichkeit solle bei der Verantwortlichkeit bestimmter Risiken, die in die Risikosphäre der Allgemeinheit fallen oder aus anderen Gründen dem Eigentümer wertungsgemäß nicht zugerechnet werden können, im Wege einer verfassungsrechtlichen Reduktion ausgeschlossen werden. Nach dieser Ansicht soll sich die Verantwortlichkeit in den Fällen eines die Allgemeinheit treffenden Risikos auf eine Duldungspflicht in Bezug auf die behördliche Gefahrenbeseitigung reduzieren. 
 
Das BVerfG sagt folgendes: 
Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zustandshaftung sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Eigentumsgarantie zu beachten. Bei der VMK-Prüfung ist zu beachten, ob der Eigentümer Verluste aus seinem Grundstück erleidet und in der Verwendung des Eigentums zu eigenem Nutzen beeinträchtigt wird. Entstammt die Gefahr Ursachen, die der Allgemeinheit zuzuordnen sind, soll die Grenze der zumutbaren Kostenbelastung dort liegen, wo der Verkehrswert des Grundstückes vom finanziellen Sanierungsaufwand überschritten wird. 
Anders ist dies jedoch bei der typischerweise in Altlastfällen auftretenden Kenntnis eines Risikos: 
Kannte er die vorhandenen Altlasten oder die risikoreiche Nutzung durch einen Dritten, so ist auch eine den Grundstückwert übersteigende Kostenbelastung zumutbar. Bei fahrlässiger Unkenntnis wird die Zumutbarkeitsgrenze auch eher abgelehnt. Hierbei muss jedoch auf den Grad der Fahrlässigkeit im Einzelfall abgestellt werden. 
Unzumutbarkeit kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück den Kernbestand des Vermögens ausmacht und die Grundlage seiner privaten Lebensführung darstellt und er durch die Sanierung ruiniert werden würde. 
 
Anhaltspunkte für die Prüfung der VMK in Altlasten-Fällen:
 
  • Anlass der Sanierung: Höhere Gewalt und unvorhersehbare Schäden sprechen gegen, positive Kenntnis für die Zumutbarkeit; bei fahrlässiger Unkenntnis bedarf es einer Einzelfallprüfung.
  • Höhe der Kosten: Überschreiten die Sanierungskosten den Grundstückswert, spricht das gegen die Zumutbarkeit;
  • Finanzielle Verhältnisse des Betroffenen: Würden der private Eigentümer und seine Familie ruiniert, spricht dies gegen die Zumutbarkeit.
 
Aber Achtung: 
Vor allem bei Altlasten-Fällen kann die Zustandsverantwortlichkeit ausgeschlossen sein, wenn der Gefahrenzustand mittelbar gedeckt war. ⇒ "Legalisierungswirkung" von Genehmigungen. 

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