Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 25
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Karte als neu veröffentlichen oder aktualisieren
Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
Dies würde x Karten betreffen.
Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Zuletzt bearbeitet: 24.05.2019 15:35:48 von Jaesmin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Die Opfergrenze beim Zustandsstörer
Die Opfergrenze beim Zustandsstörer
Die Opfergrenze beim Zustandsstörer
P: Dadurch, dass der Begriff des Zustandsstörer sehr weit ist, kann es leicht passieren, dass ein Eigentümer schnell in Anspruch genommen wird und dies für ihn hart ist. Daher wird vielfach versucht, die Zustandshaftung zu begrenzen. ⇒ Opfergrenze.
Der WL des §219 I gibt für eine Begrenzung keine Anhaltspunkte. Jedoch müssen Sinn und Zweck der Zustandshaftung des Eigentümers beachtet werden: §219 I stellt eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 I 2 , II) dar. Eigentumsbindungen müssen jedoch stets verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer übermäßigen Belastung führen. Dies gilt vor allem für die Privatnützigkeit des Eigentums.
Die Lit. vertritt hierbei zT, die Verantwortlichkeit solle bei der Verantwortlichkeit bestimmter Risiken, die in die Risikosphäre der Allgemeinheit fallen oder aus anderen Gründen dem Eigentümer wertungsgemäß nicht zugerechnet werden können, im Wege einer verfassungsrechtlichen Reduktion ausgeschlossen werden. Nach dieser Ansicht soll sich die Verantwortlichkeit in den Fällen eines die Allgemeinheit treffenden Risikos auf eine Duldungspflicht in Bezug auf die behördliche Gefahrenbeseitigung reduzieren.
Das BVerfG sagt folgendes:
Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zustandshaftung sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Eigentumsgarantie zu beachten. Bei der VMK-Prüfung ist zu beachten, ob der Eigentümer Verluste aus seinem Grundstück erleidet und in der Verwendung des Eigentums zu eigenem Nutzen beeinträchtigt wird. Entstammt die Gefahr Ursachen, die der Allgemeinheit zuzuordnen sind, soll die Grenze der zumutbaren Kostenbelastung dort liegen, wo der Verkehrswert des Grundstückes vom finanziellen Sanierungsaufwand überschritten wird.
Anders ist dies jedoch bei der typischerweise in Altlastfällen auftretenden Kenntnis eines Risikos:
Kannte er die vorhandenen Altlasten oder die risikoreiche Nutzung durch einen Dritten, so ist auch eine den Grundstückwert übersteigende Kostenbelastung zumutbar. Bei fahrlässiger Unkenntnis wird die Zumutbarkeitsgrenze auch eher abgelehnt. Hierbei muss jedoch auf den Grad der Fahrlässigkeit im Einzelfall abgestellt werden.
Unzumutbarkeit kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück den Kernbestand des Vermögens ausmacht und die Grundlage seiner privaten Lebensführung darstellt und er durch die Sanierung ruiniert werden würde.
Anhaltspunkte für die Prüfung der VMK in Altlasten-Fällen:
Anlass der Sanierung: Höhere Gewalt und unvorhersehbare Schäden sprechen gegen, positive Kenntnis für die Zumutbarkeit; bei fahrlässiger Unkenntnis bedarf es einer Einzelfallprüfung.
Höhe der Kosten: Überschreiten die Sanierungskosten den Grundstückswert, spricht das gegen die Zumutbarkeit;
Finanzielle Verhältnisse des Betroffenen: Würden der private Eigentümer und seine Familie ruiniert, spricht dies gegen die Zumutbarkeit.
Aber Achtung:
Vor allem bei Altlasten-Fällen kann die Zustandsverantwortlichkeit ausgeschlossen sein, wenn der Gefahrenzustand mittelbar gedeckt war. ⇒ "Legalisierungswirkung" von Genehmigungen.
P: Dadurch, dass der Begriff des Zustandsstörer sehr weit ist, kann es leicht passieren, dass ein Eigentümer schnell in Anspruch genommen wird und dies für ihn hart ist. Daher wird vielfach versucht, die Zustandshaftung zu begrenzen. ⇒ Opfergrenze.
Der WL des §219 I gibt für eine Begrenzung keine Anhaltspunkte. Jedoch müssen Sinn und Zweck der Zustandshaftung des Eigentümers beachtet werden: §219 I stellt eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 I 2 , II) dar. Eigentumsbindungen müssen jedoch stets verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer übermäßigen Belastung führen. Dies gilt vor allem für die Privatnützigkeit des Eigentums.
Die Lit. vertritt hierbei zT, die Verantwortlichkeit solle bei der Verantwortlichkeit bestimmter Risiken, die in die Risikosphäre der Allgemeinheit fallen oder aus anderen Gründen dem Eigentümer wertungsgemäß nicht zugerechnet werden können, im Wege einer verfassungsrechtlichen Reduktion ausgeschlossen werden. Nach dieser Ansicht soll sich die Verantwortlichkeit in den Fällen eines die Allgemeinheit treffenden Risikos auf eine Duldungspflicht in Bezug auf die behördliche Gefahrenbeseitigung reduzieren.
Das BVerfG sagt folgendes:
Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zustandshaftung sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Eigentumsgarantie zu beachten. Bei der VMK-Prüfung ist zu beachten, ob der Eigentümer Verluste aus seinem Grundstück erleidet und in der Verwendung des Eigentums zu eigenem Nutzen beeinträchtigt wird. Entstammt die Gefahr Ursachen, die der Allgemeinheit zuzuordnen sind, soll die Grenze der zumutbaren Kostenbelastung dort liegen, wo der Verkehrswert des Grundstückes vom finanziellen Sanierungsaufwand überschritten wird.
Anders ist dies jedoch bei der typischerweise in Altlastfällen auftretenden Kenntnis eines Risikos:
Kannte er die vorhandenen Altlasten oder die risikoreiche Nutzung durch einen Dritten, so ist auch eine den Grundstückwert übersteigende Kostenbelastung zumutbar. Bei fahrlässiger Unkenntnis wird die Zumutbarkeitsgrenze auch eher abgelehnt. Hierbei muss jedoch auf den Grad der Fahrlässigkeit im Einzelfall abgestellt werden.
Unzumutbarkeit kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück den Kernbestand des Vermögens ausmacht und die Grundlage seiner privaten Lebensführung darstellt und er durch die Sanierung ruiniert werden würde.
Anhaltspunkte für die Prüfung der VMK in Altlasten-Fällen:
Anlass der Sanierung: Höhere Gewalt und unvorhersehbare Schäden sprechen gegen, positive Kenntnis für die Zumutbarkeit; bei fahrlässiger Unkenntnis bedarf es einer Einzelfallprüfung.
Höhe der Kosten: Überschreiten die Sanierungskosten den Grundstückswert, spricht das gegen die Zumutbarkeit;
Finanzielle Verhältnisse des Betroffenen: Würden der private Eigentümer und seine Familie ruiniert, spricht dies gegen die Zumutbarkeit.
Aber Achtung:
Vor allem bei Altlasten-Fällen kann die Zustandsverantwortlichkeit ausgeschlossen sein, wenn der Gefahrenzustand mittelbar gedeckt war. ⇒ "Legalisierungswirkung" von Genehmigungen.
P: Dadurch, dass der Begriff des Zustandsstörer sehr weit ist, kann es leicht passieren, dass ein Eigentümer schnell in Anspruch genommen wird und dies für ihn hart ist. Daher wird vielfach versucht, die Zustandshaftung zu begrenzen.⇒ Opfergrenze. Der WL des §219 I gibt für eine Begrenzung keine Anhaltspunkte. Jedoch müssen Sinn und Zweck der Zustandshaftung des Eigentümers beachtet werden: §219 I stellt eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 I 2 , II) dar. Eigentumsbindungen müssen jedoch stets verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer übermäßigen Belastung führen. Dies gilt vor allem für die Privatnützigkeit des Eigentums. Die Lit. vertritt hierbei zT, die Verantwortlichkeit solle bei der Verantwortlichkeit bestimmter Risiken, die in die Risikosphäre der Allgemeinheit fallen oder aus anderen Gründen dem Eigentümer wertungsgemäß nicht zugerechnet werden können, im Wege einer verfassungsrechtlichen Reduktion ausgeschlossen werden. Nach dieser Ansicht soll sich die Verantwortlichkeit in den Fällen eines die Allgemeinheit treffenden Risikos auf eine Duldungspflicht in Bezug auf die behördliche Gefahrenbeseitigung reduzieren. Das BVerfG sagt folgendes: Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zustandshaftung sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Eigentumsgarantie zu beachten. Bei der VMK-Prüfung ist zu beachten, ob der Eigentümer Verluste aus seinem Grundstück erleidet und in der Verwendung des Eigentums zu eigenem Nutzen beeinträchtigt wird. Entstammt die Gefahr Ursachen, die der Allgemeinheit zuzuordnen sind, soll die Grenze der zumutbaren Kostenbelastung dort liegen, wo der Verkehrswert des Grundstückes vom finanziellen Sanierungsaufwand überschritten wird. Anders ist dies jedoch bei der typischerweise in Altlastfällen auftretenden Kenntnis eines Risikos: Kannte er die vorhandenen Altlasten oder die risikoreiche Nutzung durch einen Dritten, so ist auch eine den Grundstückwert übersteigende Kostenbelastung zumutbar. Bei fahrlässiger Unkenntnis wird die Zumutbarkeitsgrenze auch eher abgelehnt. Hierbei muss jedoch auf den Grad der Fahrlässigkeit im Einzelfall abgestellt werden. Unzumutbarkeit kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück den Kernbestand des Vermögens ausmacht und die Grundlage seiner privaten Lebensführung darstellt und er durch die Sanierung ruiniert werden würde. Anhaltspunkte für die Prüfung der VMK in Altlasten-Fällen: Anlass der Sanierung : Höhere Gewalt und unvorhersehbare Schäden sprechen gegen, positive Kenntnis für die Zumutbarkeit; bei fahrlässiger Unkenntnis bedarf es einer Einzelfallprüfung. Höhe der Kosten : Überschreiten die Sanierungskosten den Grundstückswert, spricht das gegen die Zumutbarkeit; Finanzielle Verhältnisse des Betroffenen : Würden der private Eigentümer und seine Familie ruiniert, spricht dies gegen die Zumutbarkeit. Aber Achtung: Vor allem bei Altlasten-Fällen kann die Zustandsverantwortlichkeit ausgeschlossen sein, wenn der Gefahrenzustand mittelbar gedeckt war.⇒ "Legalisierungswirkung" von Genehmigungen.
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.