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Zuletzt bearbeitet: 24.05.2019 15:39:39 von Jaesmin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Begriff der "Verursachung" iSd §§218,219 LVwG
Begriff der "Verursachung" iSd §§218,219 LVwG
Begriff der "Verursachung" iSd §§218,219 LVwG
Die im Gesetz vorgesehene reine Verursachungshaftungwürde bei uneingeschränkter Anwendung einen uferlosen Kreis von Verantwortlichen bedeuten. Daher bedarf es einer Einengung auf relevante Ursachen.
Hierbei werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert:
Äquivalenztheorie: die Annahme einer Gleichwertigkeit aller Umstände ist zu weit
Adäquanztheorie: eine Beschränkung der Haftung über das Merkmal der allgemeinen Lebenserfahrung ist zu eng, da dadurch atypische Geschehensabläufe nicht erfasst werden.
Daher sind drei Zurechnungstheorienvorherrschend.
Theorie der rw Verursachung: Nur ein rw Verhalten bzw. ein rw Sachzustand ist ursächlich iSd PoR. Unter der RWK darf eine Polizeipflichtigkeit nicht begründet werden. Dies versagt aber dort, wo keine speziellen Ge- bzw. Verbote bestehen.
Theorie der Sozialadäquanz: Eine Verursachung ist nur dann kausal und somit haftungsbegründend, wenn sie auf einem sozialinadäquaten Verhalten bzw. Sachzustand beruht. Dies ist jedoch zu unbestimmt.
Theorie der unmittelbaren Verursachung/ hM: Unter wertender Betrachtung ist darauf abzustellen, ob ein Verhalten oder eine Sache die Gefahrengrenze überschreitet und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr setzt. Sind mehrere Faktoren mitursächlich, so ist idR das zeitlich letzte Glied in der Kausalkette entscheidend. Gerade über die "wertende Betrachtung" können so Einzelfälle gut berücksichtigt werden.
Bei der Unmittelbarkeistlehre gibt es jedoch 3 Ausnahmefälle:
Rechtstreues Verhalten: wird ein bestimmtes Verhalten oder ein Sachzustand ausdrücklich durch eine Rechtsnorm erlaubt, kann auch bei unmittelbarer Verursachung eines Gefahrenzustandes keine polizeirechtliche Verantwortlichkeit begründet werden. ⇒ Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und rechtsstaatlicher Vertrauensschutz. "Wer nur von seinem recht Gebrauch macht, schadet nicht"
Zweckveranlasser: Ausnahmsweise sieht die Theorie der unmittelbaren Verursachung auch mittelbare Ursachen als relevant an, wenn diese von Anfang an eine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweist. Störer ist demnach insbesondere derjenige, der die Gefahrengrenze zwar nicht selbst überschreitet, die Gefährdung bzw. Störung jedoch als Folge seines Verhalten bezweckte. Der Hintermann muss sich also das störende oder gefährdende Verhalten Dritter zurechnen lassen. Die hM verfolgt hierbei einen objektiven Ansatz, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr wird davon ausgegangen, dass es für die Zurechnung Dritter genügen, wenn der Hintermann das störende oder gefährdende Verhalten Dritter objektiv bezweckt hat, auch wenn er es nicht gewollt hat. Dem steht ein subjektiver Ansatz ggü., nach dem der Hintermann die fremde Reaktion auf sein Verhalten subjektiv bezweckt haben muss (min. dolus eventualis). MINDERMEINUNG: Dem steht eine Ansicht entgegen, die die Figur des Zweckveranlassers gänzlich ablehnt. Solange der Hintermann rm handele, reiche eine böse Absicht allein nicht aus. Aufgrund des Selbstverantwortlichkeitsprinzip könne allein der in Anspruch genommen werden, der die Gefahrenschwelle letztlich überschreitet. Nur über §§220, 221 kann der Hintermann in Anspruch genommen werden. ⇒ Alleine eine effektive Gefahrenabwehr erfordert jedoch idR ein Vorgehen gegen den Hintermann, da diesem meist eine Vielzahl unmittelbarer Störer entgegensteht. Zudem würden ihm Entschädigungspflichten zustehen, wenn man ihn als Nichtstörer qualifiziert. Etwas anders gilt im Versammlungsrecht: Hier ist nur das Einschreiten gegen den Störer und nicht gegen den Angegriffenen möglich (vgl. va Gegendemonstrationen). Die Versammlungsteilnehmer können als Nichtstörer dann nach §220 in Anspruch genommen werden. zT wird die gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit von Großveranstaltern über das Instrument des Zweckveranlassers angenommen. Danach sei der Veranstalter für alle Gefahren verantwortlich, die dem durch die Veranstaltung angezogenen Publikum drohen. Dies würde aber voraussetzen, dass der Veranstalter für den Schutz des Publikums vor Gefahren öff-rechtlich zuständig ist. Daher kann auch keine Kostenhaftung nach dem POR erfolgen, da eine Primärmaßnahme gegen den Veranstalter nicht möglich ist.
latenter Störer: dies stellt einen weiteren Fall der beachtlichen mittelbaren Ursachen dar jedoch im Bereich der Zustandsverantwortlichkeit. Der Eigentümer einer Sache ist nach §219 I verantwortlich, wenn die Beschaffenheit der Sache oder ihre Lage im Raum eine von Anfang an im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweist, so dass es lediglich einer absehbaren Umweltveränderung bedarf, damit sich die angelegte Gefahrenneigung zur Gefährdung bzw. Störung aktualisiert. Die Zustandshaftung trifft also ausnahmsweise nicht den letzten Verursacher, wenn bereits vorher eine latente Gefahr vom Zustand einer anderen Sache ausging.
Die im Gesetz vorgesehene reine Verursachungshaftungwürde bei uneingeschränkter Anwendung einen uferlosen Kreis von Verantwortlichen bedeuten. Daher bedarf es einer Einengung auf relevante Ursachen.
Hierbei werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert:
Äquivalenztheorie: die Annahme einer Gleichwertigkeit aller Umstände ist zu weit
Adäquanztheorie: eine Beschränkung der Haftung über das Merkmal der allgemeinen Lebenserfahrung ist zu eng, da dadurch atypische Geschehensabläufe nicht erfasst werden.
Daher sind drei Zurechnungstheorienvorherrschend.
Theorie der rw Verursachung: Nur ein rw Verhalten bzw. ein rw Sachzustand ist ursächlich iSd PoR. Unter der RWK darf eine Polizeipflichtigkeit nicht begründet werden. Dies versagt aber dort, wo keine speziellen Ge- bzw. Verbote bestehen.
Theorie der Sozialadäquanz: Eine Verursachung ist nur dann kausal und somit haftungsbegründend, wenn sie auf einem sozialinadäquaten Verhalten bzw. Sachzustand beruht. Dies ist jedoch zu unbestimmt.
Theorie der unmittelbaren Verursachung/ hM: Unter wertender Betrachtung ist darauf abzustellen, ob ein Verhalten oder eine Sache die Gefahrengrenze überschreitet und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr setzt. Sind mehrere Faktoren mitursächlich, so ist idR das zeitlich letzte Glied in der Kausalkette entscheidend. Gerade über die "wertende Betrachtung" können so Einzelfälle gut berücksichtigt werden.
Bei der Unmittelbarkeistlehre gibt es jedoch 3 Ausnahmefälle:
Rechtstreues Verhalten: wird ein bestimmtes Verhalten oder ein Sachzustand ausdrücklich durch eine Rechtsnorm erlaubt, kann auch bei unmittelbarer Verursachung eines Gefahrenzustandes keine polizeirechtliche Verantwortlichkeit begründet werden. ⇒ Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und rechtsstaatlicher Vertrauensschutz. "Wer nur von seinem recht Gebrauch macht, schadet nicht"
Zweckveranlasser: Ausnahmsweise sieht die Theorie der unmittelbaren Verursachung auch mittelbare Ursachen als relevant an, wenn diese von Anfang an eine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweist. Störer ist demnach insbesondere derjenige, der die Gefahrengrenze zwar nicht selbst überschreitet, die Gefährdung bzw. Störung jedoch als Folge seines Verhalten bezweckte. Der Hintermann muss sich also das störende oder gefährdende Verhalten Dritter zurechnen lassen. Die hM verfolgt hierbei einen objektiven Ansatz, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr wird davon ausgegangen, dass es für die Zurechnung Dritter genügen, wenn der Hintermann das störende oder gefährdende Verhalten Dritter objektiv bezweckt hat, auch wenn er es nicht gewollt hat. Dem steht ein subjektiver Ansatz ggü., nach dem der Hintermann die fremde Reaktion auf sein Verhalten subjektiv bezweckt haben muss (min. dolus eventualis). MINDERMEINUNG: Dem steht eine Ansicht entgegen, die die Figur des Zweckveranlassers gänzlich ablehnt. Solange der Hintermann rm handele, reiche eine böse Absicht allein nicht aus. Aufgrund des Selbstverantwortlichkeitsprinzip könne allein der in Anspruch genommen werden, der die Gefahrenschwelle letztlich überschreitet. Nur über §§220, 221 kann der Hintermann in Anspruch genommen werden. ⇒ Alleine eine effektive Gefahrenabwehr erfordert jedoch idR ein Vorgehen gegen den Hintermann, da diesem meist eine Vielzahl unmittelbarer Störer entgegensteht. Zudem würden ihm Entschädigungspflichten zustehen, wenn man ihn als Nichtstörer qualifiziert. Etwas anders gilt im Versammlungsrecht: Hier ist nur das Einschreiten gegen den Störer und nicht gegen den Angegriffenen möglich (vgl. va Gegendemonstrationen). Die Versammlungsteilnehmer können als Nichtstörer dann nach §220 in Anspruch genommen werden. zT wird die gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit von Großveranstaltern über das Instrument des Zweckveranlassers angenommen. Danach sei der Veranstalter für alle Gefahren verantwortlich, die dem durch die Veranstaltung angezogenen Publikum drohen. Dies würde aber voraussetzen, dass der Veranstalter für den Schutz des Publikums vor Gefahren öff-rechtlich zuständig ist. Daher kann auch keine Kostenhaftung nach dem POR erfolgen, da eine Primärmaßnahme gegen den Veranstalter nicht möglich ist.
latenter Störer: dies stellt einen weiteren Fall der beachtlichen mittelbaren Ursachen dar jedoch im Bereich der Zustandsverantwortlichkeit. Der Eigentümer einer Sache ist nach §219 I verantwortlich, wenn die Beschaffenheit der Sache oder ihre Lage im Raum eine von Anfang an im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweist, so dass es lediglich einer absehbaren Umweltveränderung bedarf, damit sich die angelegte Gefahrenneigung zur Gefährdung bzw. Störung aktualisiert. Die Zustandshaftung trifft also ausnahmsweise nicht den letzten Verursacher, wenn bereits vorher eine latente Gefahr vom Zustand einer anderen Sache ausging.
Die im Gesetz vorgesehene reine Verursachungshaftung würde bei uneingeschränkter Anwendung einen uferlosen Kreis von Verantwortlichen bedeuten. Daher bedarf es einer Einengung auf relevante Ursachen. Hierbei werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert: Äquivalenztheorie : die Annahme einer Gleichwertigkeit aller Umstände ist zu weit Adäquanztheorie : eine Beschränkung der Haftung über das Merkmal der allgemeinen Lebenserfahrung ist zu eng, da dadurch atypische Geschehensabläufe nicht erfasst werden. Daher sind drei Zurechnungstheorien vorherrschend. Theorie der rw Verursachung : Nur ein rw Verhalten bzw. ein rw Sachzustand ist ursächlich iSd PoR. Unter der RWK darf eine Polizeipflichtigkeit nicht begründet werden. Dies versagt aber dort, wo keine speziellen Ge- bzw. Verbote bestehen. Theorie der Sozialadäquanz : Eine Verursachung ist nur dann kausal und somit haftungsbegründend, wenn sie auf einem sozialinadäquaten Verhalten bzw. Sachzustand beruht. Dies ist jedoch zu unbestimmt. Theorie der unmittelbaren Verursachung/ hM: Unter wertender Betrachtung ist darauf abzustellen, ob ein Verhalten oder eine Sache die Gefahrengrenze überschreitet und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr setzt. Sind mehrere Faktoren mitursächlich, so ist idR das zeitlich letzte Glied in der Kausalkette entscheidend. Gerade über die "wertende Betrachtung" können so Einzelfälle gut berücksichtigt werden. Bei der Unmittelbarkeistlehre gibt es jedoch 3 Ausnahmefälle : Rechtstreues Verhalten: wird ein bestimmtes Verhalten oder ein Sachzustand ausdrücklich durch eine Rechtsnorm erlaubt, kann auch bei unmittelbarer Verursachung eines Gefahrenzustandes keine polizeirechtliche Verantwortlichkeit begründet werden.⇒ Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und rechtsstaatlicher Vertrauensschutz. "Wer nur von seinem recht Gebrauch macht, schadet nicht" Zweckveranlasser: Ausnahmsweise sieht die Theorie der unmittelbaren Verursachung auch mittelbare Ursachen als relevant an, wenn diese von Anfang an eine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweist. Störer ist demnach insbesondere derjenige, der die Gefahrengrenze zwar nicht selbst überschreitet, die Gefährdung bzw. Störung jedoch als Folge seines Verhalten bezweckte. Der Hintermann muss sich also das störende oder gefährdende Verhalten Dritter zurechnen lassen. Die hM verfolgt hierbei einen objektiven Ansatz, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr wird davon ausgegangen, dass es für die Zurechnung Dritter genügen, wenn der Hintermann das störende oder gefährdende Verhalten Dritter objektiv bezweckt hat, auch wenn er es nicht gewollt hat. Dem steht ein subjektiver Ansatz ggü., nach dem der Hintermann die fremde Reaktion auf sein Verhalten subjektiv bezweckt haben muss (min. dolus eventualis). MINDERMEINUNG: Dem steht eine Ansicht entgegen, die die Figur des Zweckveranlassers gänzlich ablehnt. Solange der Hintermann rm handele, reiche eine böse Absicht allein nicht aus. Aufgrund des Selbstverantwortlichkeitsprinzip könne allein der in Anspruch genommen werden, der die Gefahrenschwelle letztlich überschreitet. Nur über §§220, 221 kann der Hintermann in Anspruch genommen werden.⇒ Alleine eine effektive Gefahrenabwehr erfordert jedoch idR ein Vorgehen gegen den Hintermann, da diesem meist eine Vielzahl unmittelbarer Störer entgegensteht. Zudem würden ihm Entschädigungspflichten zustehen, wenn man ihn als Nichtstörer qualifiziert. Etwas anders gilt im Versammlungsrecht: Hier ist nur das Einschreiten gegen den Störer und nicht gegen den Angegriffenen möglich (vgl. va Gegendemonstrationen). Die Versammlungsteilnehmer können als Nichtstörer dann nach §220 in Anspruch genommen werden. zT wird die gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit von Großveranstaltern über das Instrument des Zweckveranlassers angenommen. Danach sei der Veranstalter für alle Gefahren verantwortlich, die dem durch die Veranstaltung angezogenen Publikum drohen. Dies würde aber voraussetzen, dass der Veranstalter für den Schutz des Publikums vor Gefahren öff-rechtlich zuständig ist. Daher kann auch keine Kostenhaftung nach dem POR erfolgen, da eine Primärmaßnahme gegen den Veranstalter nicht möglich ist. latenter Störer: dies stellt einen weiteren Fall der beachtlichen mittelbaren Ursachen dar jedoch im Bereich der Zustandsverantwortlichkeit. Der Eigentümer einer Sache ist nach §219 I verantwortlich, wenn die Beschaffenheit der Sache oder ihre Lage im Raum eine von Anfang an im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweist, so dass es lediglich einer absehbaren Umweltveränderung bedarf, damit sich die angelegte Gefahrenneigung zur Gefährdung bzw. Störung aktualisiert. Die Zustandshaftung trifft also ausnahmsweise nicht den letzten Verursacher, wenn bereits vorher eine latente Gefahr vom Zustand einer anderen Sache ausging.
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