Rechtsnachfolge in die Verantwortlichkeit

Kann die Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichkeit einer Person durch Rechtsnachfolge auf eine andere Person übergehen, wenn und solange die Gefahr noch nicht beseitigt ist?
 
Hierfür erforderlich ist zunächst:
  1. zivilrechtliche Rechtsnachfolge: Erbschaft, Schenkung, Verschmelzung im Gesellschaftsrecht, Schuldübernahme
  2. Übergangsfähigkeit/ Verwertbarkeit der verwaltungsrechtlichen Pflicht (höchstpersönlich ist zB Wehr-oder Schulpflicht)
  3. da es bei der Begründung der Pflichtenstellung um eine belastenden Akt handelt, bedarf es einer Rechtsgrundlage. fehlt eine solche, muss geschaut werden, ob eine andere Übergangsvorschrift analog angewendet werden kann. (Ermittlung des Nachfolgetatbestandes)
 
Grds. müssen verschiedene Problematiken unterschieden werden:
 
Nachfolge in die Zustandsverantwortlichkeit ⇔ Verhaltensverantwortlichkeit 
 
Nachfolge in konkrete Pflichtigkeit (VA liegt bereits vor) ⇔ abstrakte Pflichtigkeit (VA noch nicht erlassen)
 
Gesamtrechtsnachfolge ⇔ Einzelrechtsnachfolge
 
Rechtsnachfolge in die Zustandsverantwortlichkeit:
  1. Nachfolge in die abstrakte Pflichtigkeit: Nicht nötig, da bereits Verantwortlichkeit kraft Gesetzes, vgl. §219 LVwG
  2. Nachfolge in konkret Pflichtigkeit: Bei der Gesamtrechtsnachfolger dient als öffentlich-rechtlicher Nachfolgetatbestand eine analoge Anwendung des zivilrechtlichen Übergangstatbestandes, da hier auch neben allen Rechten alle Pflichten übergehen. Bei der Einzelrechtsnachfolge gibt es einen solchen vollständigen Pflichtübergang nicht. Ein Teil der Lehre lehnt daher wegen fehlendem Rechtsgrund auch die Rechtsnachfolge ab. Die wohl hM nimmt dagegen an, dass die konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit als quasi-dinglicher VA (VA ad rem) an der übertragenden Sache anhaftet und als Annex zur dinglichen Berechtigung auf den neuen Eigentümer übergeht. Dies gelte auch bei minderen Rechtspositionen. Hierbei wird jedoch vertreten, dass dieser VA ad rem dem Rechtsnachfolger bekanntgegeben werden muss. 
Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit:
 
  1. Nachfolge in die abstrakte Pflichtigkeit: Bei der Einzelrechtsnachfolge nur, wenn eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage besteht. Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht die hM von der Möglichkeit des Überganges der abstrakten Pflichtigkeit aus. Auch hier sollen, wenn keine ausdrückliche RGL vorhanden ist, die zivilrechtlichen Übergangsnomen analog angewandt werden. Eine aA lehnt dies ab, denn bei den abstrakten Verhaltenspflichten würde es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit handeln, sondern um eine bloße Eingriffsbefugnis der Behörde, die nicht übergangsfähig ist. Was anderes solle nur bei der Umwandlung von Unternehmen gelten, damit diese sich nicht durch identittäswechsel der Verhaltensverantwortlichkeit entziehen können. 
  2. Nachfolge in die konkrete Pflichtigkeit: genauso wie bei der abstrakten Pflichtigkeit
Falls man sich einmal unsicher ist, kann man mit Wertungen arbeiten:
 
Ein Übergang ist eher anzunehmen
  • bei konkrete als bei abstrakter Pflichtigkeit, weil sich das Recht bereist manifestiert hat
  • bei Zustands- als bei Verhaltensverantwortlichkeit, weil die Gefahr gerade von der übergegangenen Sache ausgeht
  • bei Gesamt- als bei Einzelrechtsnachfolge, weil wer alle Rechte will, auch alle Pflichten tragen muss. 

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