Rechtsnachfolge im Bundesbodenschutzgesetz

§4 III BBodSchG: im fall der Gesamtrechtsnachfolge wird eine Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit bei Altlastfällen angeordnet, unabhängig davon, ob dem Rechtsvorgänger bereits ein VA erlassen wurde oder nicht. 
 
§9 II BBodSchG: bei bloßem Gefahrenverdacht darf die Gefahrerforschungsmaßnahme dem pflichtigen Bürger auferlassen werden - anders als sonst im POR nach der hM vertreten wird. 
 
§24 II 1 BBodSchG: Störer-Innenausgleich

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