Inanspruchnahme des Nichtstörers, §220 LVwG

Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher (sog. Notstandspflichtiger/ Nichtstörer)
 
Voraussetzungen:
  1. Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr 
  2. Unmöglichkeit anderweitiger Gefahrenabwehr: weder ein Störer iSd §§218, 219 noch die Behörde selbst (oder von ihr Beauftragte) darf erfolgsvorsprechend in Anspruch genommen werden können bzw. zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage sein (doppelte Subsidiarität)
  3. Einhaltung der Opfergrenze beim Nichtstörer: die Inanspruchnahme darf nicht dazu führen, dass der Nichtstörer selbst erheblich gefährdet wird oder andere überwiegende Pflichten nicht wahrnehmen kann. ⇒ Ausfluss des VMK-Grundsatzes
Liegen diese VSS vor, so kann der Nichtstörer in Anspruch genommen werden, dies ist jedoch auf das zeitlich-sachliche Mindestmaß beschränkt. 
Auf Sekundärebene besteht dann für ihn ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung des status quo ante, sobald die VSS nicht mehr vorliegen und ihm steht ein Entschädigungsanspruch aus §§221, 223 zu. 

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