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Zuletzt bearbeitet: 17.07.2018 15:20:10 von Jaesmin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Anscheinsstörer und Gefahrenverdachtsstörer
Anscheinsstörer und Gefahrenverdachtsstörer
Anscheinsstörer und Gefahrenverdachtsstörer
Aufgrund einer ex-ante Betrachtung werden die Anscheinsgefahr und der Gefahrenverdacht einer objektiven Gefahr gleichgestellt. Fraglich ist somit, ob die aus der ex-ante Sicht gefahrverursachenden Personen verantwortlich iSd §§218, 219 sind, wenn sich dies ex-post als falsch herausstellt.
hL:
Sie stellt darauf ab, ob der Anscheinsstörer die Anscheinsgefahr verursacht hat oder nicht. bzw im Fall des Gefahrenverdachtes den Verdachte zurechenbar verursacht haben. Verursachung liegt nur vor, wenn bei der Bestimmung der Risikoverteilung das Risiko eindeutig der Sphäre des Inanspruchgenommenen zuzurechnen ist. Im Falle einer Nichtverursachung kann dieser nur als Nichtstörer gem. §220 I LVwG in Anspruch genommen werden. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass der Anscheinsstörer, der die Anscheinsgefahr nicht verursacht hat (Schenke spricht vom unechten Anscheinsstörer) nur im Zuge der Notstandsinanspruchnahme herangezogen werden kann und diesem möglicherweise ein Entschädigungsanspruch direkt aus der jeweiligen landesrechtlichen Spezialregelung zustehen.
aA:
Die im Vordringen befindliche Lehre in der Literatur hat aber Modifizierungen und Weiterentwicklungen erfahren. So bietet sich die Möglichkeit an, die Erwägungen zur Einschränkung der Zustandsstörerhaftung bei den Altlastfällen auf die Diskussion bei der Anscheinshaftung zu übertragen. Ausgangspunkt ist hierbei der Gedanke, dass der, der die Vorteile hat, auch das damit verbundene Risiko tragen soll. Wer eine Verkehrsfläche freigibt, muss auch für die sich üblicherweise daraus ergebenen Gefahren und Anscheinsgefahren haften. Ähnlich liegt es bei risikobehafteten und gefährlichen Anlagen. Der Betreiber soll für die Gefahren verantwortlich sein, die mit dem Risiko der Anlage in Zusammenhang stehen und typischerweise beim Betrieb hervortreten. Dementsprechend genießt der einzelne Bürger, der keine risikobehaftete Anlage betreibt und keine Verkehrsfläche öffnet, die Privilegierung des Anscheinszustandsstörers. Auf der Sekundäreben soll aber je nach Risikoverteilung eine Kostenteilung stattfinden. Dementsprechend würden nur für Schäden eingestanden, welche vom Risikozusammenhang dem einzelnen und der Allgemeinheit entsprechen.
Rspr.:
Auf Primärebene ist wegen der effektiven Gefahrenabwehr allein die ex-ante Sicht entscheidend. Sie werden hier also dem echten Störer gleichgestellt.
Auf der Sekundärebene, also bei der Kostentsagung bzw. Entschädigung, sei dann eine ex-post Betrachtung vorzunehmen und der Inanspruchgenommene soll einen Anspruch aus Aufopferungsgedanken haben. Der BGH wendet die spezialgesetzlichen Landesregeln für den Ausgleich rechtswidriger Maßnahmen - soweit solche bestehen- analog an.
Aufgrund einer ex-ante Betrachtung werden die Anscheinsgefahr und der Gefahrenverdacht einer objektiven Gefahr gleichgestellt. Fraglich ist somit, ob die aus der ex-ante Sicht gefahrverursachenden Personen verantwortlich iSd §§218, 219 sind, wenn sich dies ex-post als falsch herausstellt.
hL:
Sie stellt darauf ab, ob der Anscheinsstörer die Anscheinsgefahr verursacht hat oder nicht. bzw im Fall des Gefahrenverdachtes den Verdachte zurechenbar verursacht haben. Verursachung liegt nur vor, wenn bei der Bestimmung der Risikoverteilung das Risiko eindeutig der Sphäre des Inanspruchgenommenen zuzurechnen ist. Im Falle einer Nichtverursachung kann dieser nur als Nichtstörer gem. §220 I LVwG in Anspruch genommen werden. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass der Anscheinsstörer, der die Anscheinsgefahr nicht verursacht hat (Schenke spricht vom unechten Anscheinsstörer) nur im Zuge der Notstandsinanspruchnahme herangezogen werden kann und diesem möglicherweise ein Entschädigungsanspruch direkt aus der jeweiligen landesrechtlichen Spezialregelung zustehen.
aA:
Die im Vordringen befindliche Lehre in der Literatur hat aber Modifizierungen und Weiterentwicklungen erfahren. So bietet sich die Möglichkeit an, die Erwägungen zur Einschränkung der Zustandsstörerhaftung bei den Altlastfällen auf die Diskussion bei der Anscheinshaftung zu übertragen. Ausgangspunkt ist hierbei der Gedanke, dass der, der die Vorteile hat, auch das damit verbundene Risiko tragen soll. Wer eine Verkehrsfläche freigibt, muss auch für die sich üblicherweise daraus ergebenen Gefahren und Anscheinsgefahren haften. Ähnlich liegt es bei risikobehafteten und gefährlichen Anlagen. Der Betreiber soll für die Gefahren verantwortlich sein, die mit dem Risiko der Anlage in Zusammenhang stehen und typischerweise beim Betrieb hervortreten. Dementsprechend genießt der einzelne Bürger, der keine risikobehaftete Anlage betreibt und keine Verkehrsfläche öffnet, die Privilegierung des Anscheinszustandsstörers. Auf der Sekundäreben soll aber je nach Risikoverteilung eine Kostenteilung stattfinden. Dementsprechend würden nur für Schäden eingestanden, welche vom Risikozusammenhang dem einzelnen und der Allgemeinheit entsprechen.
Rspr.:
Auf Primärebene ist wegen der effektiven Gefahrenabwehr allein die ex-ante Sicht entscheidend. Sie werden hier also dem echten Störer gleichgestellt.
Auf der Sekundärebene, also bei der Kostentsagung bzw. Entschädigung, sei dann eine ex-post Betrachtung vorzunehmen und der Inanspruchgenommene soll einen Anspruch aus Aufopferungsgedanken haben. Der BGH wendet die spezialgesetzlichen Landesregeln für den Ausgleich rechtswidriger Maßnahmen - soweit solche bestehen- analog an.
Aufgrund einer ex-ante Betrachtung werden die Anscheinsgefahr und der Gefahrenverdacht einer objektiven Gefahr gleichgestellt. Fraglich ist somit, ob die aus der ex-ante Sicht gefahrverursachenden Personen verantwortlich iSd §§218, 219 sind, wenn sich dies ex-post als falsch herausstellt. hL: Sie stellt darauf ab, ob der Anscheinsstörer die Anscheinsgefahr verursacht hat oder nicht.bzw im Fall des Gefahrenverdachtes den Verdachte zurechenbar verursacht haben. Verursachung liegt nur vor, wenn bei der Bestimmung der Risikoverteilung das Risiko eindeutig der Sphäre des Inanspruchgenommenen zuzurechnen ist. Im Falle einer Nichtverursachung kann dieser nur als Nichtstörer gem. §220 I LVwG in Anspruch genommen werden. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass der Anscheinsstörer, der die Anscheinsgefahr nicht verursacht hat (Schenke spricht vom unechten Anscheinsstörer) nur im Zuge der Notstandsinanspruchnahme herangezogen werden kann und diesem möglicherweise ein Entschädigungsanspruch direkt aus der jeweiligen landesrechtlichen Spezialregelung zustehen. aA: Die im Vordringen befindliche Lehre in der Literatur hat aber Modifizierungen und Weiterentwicklungen erfahren. So bietet sich die Möglichkeit an, die Erwägungen zur Einschränkung der Zustandsstörerhaftung bei den Altlastfällen auf die Diskussion bei der Anscheinshaftung zu übertragen. Ausgangspunkt ist hierbei der Gedanke, dass der, der die Vorteile hat, auch das damit verbundene Risiko tragen soll. Wer eine Verkehrsfläche freigibt, muss auch für die sich üblicherweise daraus ergebenen Gefahren und Anscheinsgefahren haften. Ähnlich liegt es bei risikobehafteten und gefährlichen Anlagen. Der Betreiber soll für die Gefahren verantwortlich sein, die mit dem Risiko der Anlage in Zusammenhang stehen und typischerweise beim Betrieb hervortreten. Dementsprechend genießt der einzelne Bürger, der keine risikobehaftete Anlage betreibt und keine Verkehrsfläche öffnet, die Privilegierung des Anscheinszustandsstörers. Auf der Sekundäreben soll aber je nach Risikoverteilung eine Kostenteilung stattfinden. Dementsprechend würden nur für Schäden eingestanden, welche vom Risikozusammenhang dem einzelnen und der Allgemeinheit entsprechen. Rspr.: Auf Primärebene ist wegen der effektiven Gefahrenabwehr allein die ex-ante Sicht entscheidend. Sie werden hier also dem echten Störer gleichgestellt. Auf der Sekundärebene, also bei der Kostentsagung bzw. Entschädigung, sei dann eine ex-post Betrachtung vorzunehmen und der Inanspruchgenommene soll einen Anspruch aus Aufopferungsgedanken haben. Der BGH wendet die spezialgesetzlichen Landesregeln für den Ausgleich rechtswidriger Maßnahmen - soweit solche bestehen- analog an.
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