Ermessen im Gefahrenabwehrrecht

⇒ dreifaches Handlungsermessen
 
  1. Entschließungsermessen: "OB" eingegriffen werden soll. Nach §73 LVwG gilt das Opportunitätsptinzip: Die Behörde kann bei Vorliegen einer Gefahr einschreiten, muss es aber nicht. Dies ermöglicht eine Gefahrenabwehr nach Dringlichkeit vorzunehmen und sie kann von Einschreiten absehen, wenn die öffentliche Sicherheit auch anders gewährleistet wird. Eine Eingriffspflicht besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null: Dies kann zB  der Fall sein, wenn ein Bürger ein Einschreiten verlangt (Verpflichtungssituation)
  2. Gestaltungsermessen: "WIE" die Gefahr abgewendet werden soll. ⇒ §73 II, III: Die Maßnahme muss legitimer Zweckt sein und  zur Erreichung des Ziels hierbei geeignet, erforderlich und angemessen sein. 
I. Legitimer Zweck: Welcher Zweck wird mit der Maßnahme verfolgt?Legitim ist ein zweck, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist, insbesondere wenn er in der Abwehr einer Gefahr besteht. Bei dem gefahrenverdacht darf hierbei legitimer Zweck lediglich die Gefahrenerforschung sein. 
 
II. Geeignetheit: Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie den gewünschten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert. Dabei ist allein entscheidend, ob sie ein zwecktaugliches Mittel darstellt.
 
III. Erforderlichkeit: Bei mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei nun diejenige auszuwählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigstens beeinträchtigt. §73 III enthält den Grundsatz der geringsten Beeinträchtigung. Hieraus ergibt sich unmittelbar eine Austauschbefugnis des Adressaten. 
 
IV. Angemessenheit: §73 II: Es dürfen zur Erreichung des erstrebten Erfolges keine unverhältnismäßigen Nachteile entstehen. Zweck-Mittel-Relation. Es handelt sich letztlich um eine Abwägung zwischen den durch den angestrebten Erfolg geschützten Rechtsgütern und den herbeigeführten Nachteilen für die Betroffenen Rechtsgüter 
 
V. Zeitliches Übermaßverbot: Eine Maßnahme darf nur solange aufrecht erhalten werden, bis der beabsichtigte Erfolg erreicht ist. Insoweit besteht ein Übermäßverbot in zeitlicher Hinsicht, denn die Maßnahme soll die einzelne Person möglichst wenig beeinträchtigen, vgl. §73 III aE
 
  1. Auswahlermessen: "GEGEN WEN" will sie vorgehen? Dies wird immer relevant bei einer Störermehrheit, da sich die gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit immer auf den gesamten Gefahrenzustand bezieht. Auch die Störerauswahl muss sich am Erfordernis pflichtgemäßer Ermessensausübung ausrichten. Das Auswahlermessen wird hierbei durch die Effektivität der Gefahrenabwehr und den Verhältnismäßigkeistgrundsatz bestimmt. Maßgebliche Kriterien für eine effektive Gefahrenabwehr sind: Gefahrennähe, Sachkenntnis (=optimale Einwirkungsmöglichkeiten) und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Störers

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