Ermessensfehler

Eine gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung von Ermessensfehlern.
 
Ermessensausfall bzw. -nichtgebrauch: Wenn die Behörde bei Anwendung der maßgeblichen Vorschrift nicht erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und sie sich für gebunden bzw. im Ermessen beschränkt hält. 
 
Ermessensunterschreitung: Wenn die Behörde zwar Ermessenserwägungen anstellt, dabei aber zulässige Entscheidungsvarianten unberücksichtigt lässt, weil sie die Grenzen ihres Ermessens irrtümlich enger zeiht als sie tatsächlich sind. 
 
Ermessensüberschreitung: Wenn die Behörde die Grenzen des Ermessens verkannt hat und sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Maßstäbe hält. Diese ergeben sich aus der Verfassung (insb. Grundrechte, Vertrauensschutz und VMK) und den einfachen Gesetzen. Werden diese Vorgaben missachtet, ist das ersetzlich erlaubte Ermessen überschritten. 
 
Ermessensfehlgebrauch: Eine zwar abstrakt zulässige Rechtsfolge wurde gewählt, diese jedoch ist nicht vom Zweck der Ermächtigung gedeckt, vgl. §114 S.1 Alt.2 ⇒ unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen, Ermessensentscheidung unter sachfremden Erwägungen ect. Der Fehler beruht also auf der Art und Weise wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist. 

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