Zuständigkeit der Gefahrenabwehrverfügung, §§165 ff. 

PP: Formelle RMK der Gefahrenabwehrverfügung 
 
Es ist zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit zu unterscheiden, §§165 ff.
 
Sowohl die Polizei als auch die Ordnungsbehörde haben nach §163 I die Aufgabe der Gefahrenabwehr. 
Nach §165 sind jedoch grds. die Ordnungsbehörden vor der Polizei zuständig ⇒ Allzuständigkeit der Ordnungsbehörden. 
Zur gefahrenabwehr ist nur ausnahmsweise die Polizei zuständig, wenn sich dies aus einer gesetzlichen Vorschrift ergibt. Neben der Aufgabe der Gefahrenfeststellung besteht auch eine Eilzuständigkeit bei unaufschiebbaren Maßnahmen, §168. Maßnahmen sind unaufschiebbar, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Allein die Polizei darf in der Lage sein, entweder überhaupt der im entscheidungserheblichen ZP di einem Schutzgut drohende Gefahr abzuwehren. Dies ist der Fall, wenn ex ante für den objektiven Beobachter der Eindruck besteht, ein Abwarten der Polizei bis zum Eingreifen der an sich zuständigen und von er Polizei zu unterrichtenden Behörde würde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln oder wenn die Störung sogar bereits andauert. Eine Behörde kann hierbei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sein. Die Zuständigkeit der Polizei kann sich auch dann ergeben, wenn einer Behörde die Sachkenntnisse oder -mittel fehlen. In solchen Fällen greift eine originäre eigene Zuständigkeit der Polizei, sie trägt in diesen Fällen die Kosten. 
 
Örtliche Zuständigkeit: §166 LVwG für Behörde, §§169-171 für Polizei

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