Zuständigkeitsbegrenzung 

Annexgedanke:
 
Materiell-rechtliche Aussage: Jeder Hoheitsträger ist selbst auch an das fremde Gefahrenabwehrrecht gebunden. Dies folgt aus der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG. 
 
Formell-rechtliche Aussage: Aus dem Annexgedanken folgt die primäre und eigenverantwortliche sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Hoheitsträgers für seinen Funktionsbereich. Jedes Organ leitet die ihm zugewiesene Aufgaben also grds. allein. 
"Keine Hoheitsgewalt gegen Hoheitsträger"
 
Gewaltenteilungsprinzip:
Die Zuständigkeit der Polizei kann ausnahmsweise durch das Gewaltenteilungsprinzip verdrängt werden. 
 
a) Schutz privater Rechte:
Grds. obliegt der Schutz privater Rechte primär den ordentlichen Gerichten. Aus Art. 19 IV GG folgt jedoch, dass ausnahmsweise auch den Polizei- und Ordnungsbehörden der Schutz privater Rechte obliegen muss, wenn gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne behördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.  ⇒ §162 II LVwG
 
b) pönalisiertes Zivilunrecht 
Gefährdete Rechte werden auch durch einen Ordnungswidrigkeiten- bzw. Straftatbestand geschützt. Auch in einem solchen Fall soll der Schutz vor pönalisierten Zivilunrecht in den Zuständigkeitsbereich der Polizei- und Ordnungsbehörde fallen. 

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