Platzverweisung/ Aufenthaltsverbot, §§201, 201a LVwG

§201 S.1 ⇒ Platzverweis für einen bestimmten Ort
§201 S.2 ⇒ Platzverweis bei Behinderung von Rettungskräften
§201a I ⇒ "Wegweisung" aus eig. Wohnung/ Betretungsverbot
§201a II ⇒ Aufenthaltsverbot für einen bestimmten Bereich
⇒ Diese Maßnahme können nur vorübergehende Wirkung haben. 
 
I. Platzverweisung 
Die Maßnahme muss zeitlich und örtlich begrenzt sein. Erforderlich ist hierfür eine konkrete Gefahr, Adressat kann jede Person sein da auch durch die bloße Anwesenheit die Gefahr verstärkt werden kann. Beachte auch den systematischen Zusammenhang zu §204 I Nr.4
 
II. Aufenthaltsverbot 
§201 II LVwG: qualifizierter Fall des Platzverweises; Betretungsverbt in einem größeren Gebiet und ggf. auch für längere Zeit (Eingriff in Art. 11 I GG, genügt den Anforderungen des Art. 11 II GG).Dies kann nur zur Verhütung von Straftaten geschehen. Eine drohende Ordnungswidrigkeit genügt nicht wegen Art. 11 II GG. Ausreichend ist jedoch bereits ein Gefahrenverdacht. 
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bunde vor wegen Art. 73 Nr.3, da die Verhütung von Straftaten Teil der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz zur Gefahrenabwehr ist. Wegen §227 liegt auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot vor. 
 
III. Wegweisung 
§201a ermächtigt die Polizei zu Eingriffen in Art. 14, 11 und 6 GG durch Wegzuweisung, Rückkehrverbot und Betretungsverbot. Diese Wegweisung kann mit Gewahrsam durchgesetzt werden, §201 I Nr.5. Aufgrund des GG-Eingriffs gilt eine erhöhte Eingriffsschwelle. Die Maßnahme ist gegen den Willen nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorliegt. Gegen wohnungsfremde Personen gilt nur §201 oder §204. 

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