Gewahrsam, §§204, 205 LVwG

§204 = präventive Ingewahrsamnahme; korrespondiert mit den für repressive Strafverfolgung geltenden §127 StPO. (Abgrenzung zwischen §204 LVwG und §127 II StPO nach Schwerpunkt)
 
§204 I Nr. 1,3 ⇒ Schutzgewahrsam (dient dem Schutz der in Gewahrsam genommenen Person)
§204 I Nr.2 ⇒ Unterbindungs-/ Sicherungsgewahrsam (Begehung einer Straftat oder OWiG für die Allgemeinheit soll verhindert werden)
§204 I Nr.4,5 ⇒ Durchsetzungsgewahrsam ( dient der Durchsetzung eines Platzverweises/ Aufenthaltungsverbotes und einer Wegweisung)
§201 II ⇒ Ingewahrsamnahme Minderjähriger um sie der Obhut der Erziehungsberechtigten zuzuführen.
§201 III ⇒ Ingewahrsamnahe der aus amtlichen Gewahrsam Entwichenen
 
Besondere Verfahrensvoraussetzungen:
§§204 IV, 205 ⇒ Behandlung festgehaltener Personen da Dauermaßnahme 
§204 V ⇒ Dauer der Freiheitsbeschränkung ( Konkretisierung des Übermaßverbotes des §73 III LVwG)
§204 VI iVm §181 IV 1 ⇒ Erfordernis einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsbeschränkung, bei Eilfällen ist dies unverzüglich nachzuholen. 
§§204 IV, 205 ⇒ Ingewahrsamnahme begründet Amtspflicht, Nichtbeachtung ich die Ingewahrsamnahme aber nicht rw. 
 
P: Verbringungsgewahrsam
Person wird in Gewahrsam genommen und an einen anderen, uU weit entfernten Ort gebracht. Durch räumliche Distanz soll Störer an der störenden Handlung gehindert werden. Dies stellt zur normalen Ingewahrsamnahme ein aliud dar und kann deswegen nicht §204 gestützt werden. Auch ist dies nicht als Vollstreckung eines Platzverweises durch unmittelbaren zwang anzusehen, da hierdurch nur die Verbringung in einen Haftraum gedeckt ist. Die Heranziehung einer Generalklausel scheitert an Art. 104 GG. Die LVwG enthält somit eine RGL, sodass der Verbringunsgewahrsam meist rw ist. 

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