Durchsuchung, Sicherstellung, Verwertung, Herausgabe, §§202, 203, 206-216 LVwG

Durchsuchungen:
I. Durchsuchung von Personen, §§202, 203 ⇒ zweckgerichtete Suche nach Sachen in den am Körper befindlichen Kleidungsstücken oder am Körper selbst. §203 II stellt Verfahrensvorschrift dar. 
 
II. Durchsuchung von Sachen, §§206, 207 ⇒ alle körperlichen Gegenstände. §207 stellt Verfahrens- und Teilnahmerecht dar
 
III. Durchsuchung von Räumen, §§208, 209 ⇒ §208 ist Befugnis zum Betreten und Durchsuchen. Die Norm ist grds. weit auszulegen wegen Art. 13 I GG. Ggf. ist eine Abgrenzung zu §206 Nr.6 vorzunehmen. 
Betreten bedeutet das Eintreten und verweilen, solange dies der Zweck der Amtshandlung erfordert. 
 
§208 I ⇒ Betreten von Räumen ⇒ erhebliche Gefahr
§208 IV ⇒ Betreten während der Nachzeit ⇒ gegenwärtige erhebliche Gefahr
§208 II ⇒ Betreten allg. zugänglicher Räume während der Geschäftszeit ⇒ Gefahr
§208 III ⇒ Durchsuchen ⇒ Ingewahrsamnahme/ Vorführung einer Person; Sicherstellung einer Sache; gegenwärtige erhebliche Gefahr. 
 
§208 V ⇒ Erfordernis einer richterlichen Anordnung, entbehrlich nur bei Gefahr im Verzug. Ein Verstoß hiergegen macht nur die Durchsuchung der Wohnung rechtswidrig, nicht aber deren Betreten. (Richtervorbehalt gilt nicht für die Durchsuchung besetzten Häuser, da diese sich nicht auf Art. 13 GG berufen können)
 
§209 ⇒ Recht auf Teilnahme 

Diskussion