Sicherstellung, Verwahrung, Herausgabe §§210-212

Werden bei einer Durchsuchung Sachen gefunden, so können diese sichergestellt und verwahrt werden. 
 
Sicherstellung bedeutet die Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einer Sache unter Begründung neuen Gewahrsams durch die Polizei oder einer Verwaltungsbehörde zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Sie erfolgt durch Anordnung der Sicherstellung und deren Vollzug durch Realakt. 
 
P: Muss hierfür der Zweck umfasst werden, dass andere von der Einwirkung ausgeschlossen werden?
eA: Jede Inbesitznahme genügt
hM: Eine Sicherstellung liegt nur vor, wenn es der Polizei oder der Ordnungsbehörde nach dem Zweck der Maßnahme darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu nehmen und andere von der Einwirkungsmöglichkeit auszuschließen. Dies ist wegen dem engen Zusammenhang zwischen Sicherstellung und Verwahrung der Fall. 
 
§§211, 212 stellen Verfahrensvorschriften für die Sicherstellung und Verwahrung dar. 
Gem. §211 V 1 sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen. Sicherstellung und Verwahrung stellen einen Akt dar. 
Ggf. bedarf Sicherstellung der Vollstreckung durch Wegnahme im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs, §§228 ff. 
Eine Sicherstellungsanondnung, die zur Verwahrung führt, handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, daher meist AK:´. 
 
§210 II ⇒ Herausgabepflicht. Geltendmachung des Herausgabeanspruches im Wege der Leistungsklage. RMK der Kostentsagung meist AK gegen den Kostenbescheid. 

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