Verwertung, Vernichtung §213

Verwertung bedeutet die Umsetzung der Sache in einen Geldbetrag, der dann als Surrogat an die Stelle der Sache tritt, §213 III. 
Eine Unbrauchbarmachung bzw. Vernichtung nach §213 IV führt dagegen zur Beseitigung jeglichen Wertes ohne Hervorbringen eines Surrogats. 
Hinsichtlich der Kostentsagung gilt §227a. Die RMK der Kostentsagung ist typischerweise im Rahmen einer AK zu überprüfen. 

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