Befragung und Auskunftspflicht, Anhalte- und Sichtkontrolle §180

 
  • Fragebefugnis für die Polizei mit Pflicht zur Beantwortung 
  • Pflicht zur Personalienangabe , hierfür ist kurzfristiges Anhalten erlaubt 
  • weitergehende Auskunftspflicht nur im Falle der Gefahrenabwehr, §180 II
  • in erster Linie betroffen sind Störer, unter den VS des polizeilichen Notstandes aber auch Nichtstörer und Dritte
  • kennzeichnend für Befragung ist die Absicht der gezielten Informationsgewinnung durch die Behörde
  • §180 III: Möglichkeit der in Augenscheinnahme 
  • Schleierfahndung (Ereignis- und verdachtsunabhängige Personenkontrolle) nur für den Zweck der Bekämpfung der internationalen grenzüberschreitenden Kriminalität

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