Identitätsfeststellung §§181, 182 LVwG

  • Zweck: Personalien einer unbekannten Person feststellen oder zu prüfen, ob Person die ist, für die sie sich ausgibt. 
  • Begriff der Personalien in §111 OWiG geregelt
  • Razzia als besonderer Fall der Identitätsfeststellung, vgl. §181 I 2 Nr.1 LVwG
  • Identitsfeststellung an einer Kontrollstelle, §181 I 2 Nr.4, wenn Straftat begangen werden soll und die Kontrollstelle dies verhindern könnte. 
 
P: Wie wird Befragung nach §180 von der Identitätsfeststellung abgegrenzt?
Teilweise wird hierbei auf die Zielrichtung der Maßnahme abgestellt: Falls die befragte Person Bezug zu einem konkreten Sachverhalt aufweist, ist die Identität der Person in der Regel für weitere Maßnahmen maßgeblich. In einem solchen Fall soll es sich um eine Identitätsfeststellung handeln. Sollen jedoch nur sachdienliche Angaben erfragt werden, wird eine Befragung nach §180 angenommen. 
 
Nach aA ist die Zielrichtung (Informationsgewinnung) in beiden Fällen identisch. Daher soll das Mittel der Durchsetzung für die Abgrenzung entscheidend sein. Werde die Person bloß angehalten, dann soll idR §180 zur Anwendung kommen, bei darüber hinausgehenden Maßnahmen (zB Festhalten) §181 LVwG. 
 
§181 IV ⇒ richterliche Entscheidung 

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