Erkennungsdienstliche Maßnahmen §183 LVwG

Legaldefinition des §183 III:
  • Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken
  • Aufnahme von Lichtbildern
  • Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale
  • Messungen
  • Tonaufzeichungen
 
 ⇒ erfasst sind nur äußere Merkmale 
 
Achtung: bei der Prüfung der RMK einer erkennungsdienstlichen Maßnahme ist die RMK einer Identitätsfeststellung nach §180 inzident zu prüfen. 
§183 I 3 stellt ergänzende Vorschrift zu §81b Alt.2 StPO dar. 

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