Medizinische Untersuchung §183a LVwG

  • zu unterscheiden von §202
  • darauf gerichtet, das Körperinnere oder den körperlichen Zustand einer Person zu erfassen
  • auch zu unterscheiden von der repressiven Zwecken dienenden körperlichen Untersuchung nach §§81a, 81c StPO
  • nur zulässig bei Identitätsfeststellung unbekannter Toter oder von Personen, de sich erkennbar in einem der freien Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befinden. 

Diskussion