Vorladung §§199, 200 LVwG

  • zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig oder wenn Tatsachen vorliegen, dass die betreffende Person sachdienliche Angaben machen kann. 
  • §199 II: spezielle Ausgestaltung des VMK-Grundsatzes  ⇒ Rücksichtnahme auf die Lebensverhältnisse des Vorzuladenden
  • zwangsweise Durchsetzung richtet sich nach §§228 ff. LVwG
  • Verfahren an sich in §200 geregelt 
  • §199 III besondere materielle Zwangsvoraussetzungen, nur wenn diese erfüllt sind, kann Vorladung nach §§228 ff. zwangsweise erfolgen. 

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