Datenerhebung §178 ff.  LVwG

Datenerhebung bedeutet Beschaffung personenbezogener Daten
  • Grundsatz der Erhebung beim Betroffenen (Unmittelbarkeitsgrundsatz) des §178 I 1  ⇒ Ausnahme: indirekte Datenerhebung bei Dritten nach §178 I 2 
  • Grundsatz der offenen Datenerhebung, §178 II 1 (Prinzip des offenen Visiers)  ⇒ Ausnahme: verdeckte Datenerhebung nach §178 II 2 
  • Auskunftsverlangen ggü. Telekommunikation- und Telemediendienstanbietern nach §180a I/ Abfragung von Bestandsdaten  ⇒ Identifizierung des Telefonnutzers. 
  • §180a II: Preisgabe von Zugangssicherungscodes
  • §180a IV: entsprechende Befugnis ggü. Anbietern von Teemedien-Diensten
  • §180b Verfahren des Auskunftsverlangens 
  • §184: Aufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen  über Personen, bei denen die Begehung von Straftaten oder schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten zu befürchten ist. Öffentliche Veranstaltungen sind solche, zu denen der Zutritt nicht auf einen namentlich oder sonst wie individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt ist, sondern grds. jedem gestattet ist. 
  • §184 II: offene Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte zu präventiven Zwecken
  • §184 III: Aufzeichnungen zur Eigensicherung 
  • Probleme ergeben sich hinsichtlich dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn wie bei einer Überischaufnahme eine individuelle Identifizierung nicht möglich ist, dann fehlt es bereist an einem Angriff. Ist jedoch eine Individualisierung gegeben, dann liegt ein Eingriff vor. Dieser ist jedoch gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. 
  • P: Kennzeichen-Scanning: Kein Eingriff in den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung liegt bei einem Nichttrefferfall vor, wenn die Daten anonym bleiben und sofort gelöscht werden. Bei einem Trefferfall liegt jedoch ein Eingriff vor, sodass es einer gesetzlichen Grundlage bedarf, bei welcher Anlass und Ermittlungszweck normiert sein müssen. Diesen Erfordernissen entsprachen jedoch nicht die Vorschriften in SH - §184 V 
  • §§185, 185a = Mittel der verdeckten Datenerhebung 
  • §185 = EGL 
  • §185 I Nr.1 = längerfristige Observation, dh planmäßige verdeckte Personenüberwachung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 h oder länger als eine Woche durchgeführt wird oder soll
  • §185 I Nr.2 = ermöglicht den Einsatz technischer Mittel  ⇒ Lauschangriff. Soll dies in oder aus einer Wohnung geschehen, dann ist §185 III EGL
  • §185 I Nr.3 = Hinweise von Vertrauenspersonen (V-Männer). Dies ist keine RGL für die Erhebung personenbezogener Daten durch den Einsatz von Vertrauenspersonen sondern allein die passive Aufnahme von Hinweisen, die solche Personen der Polizei geben. Davon abzugrenzen ist der verdeckte Ermittler unter einer fiktiven Identität. Dies ist im LVwG nicht geregelt. 
  • §185a  ⇒ EGL für die präventive Telekommunikationsüberwachung. Telekommunikation ist in §3 Nr.22 TKG legaldefiniert. Hierfür muss die Maßnahme Aufklärung des Sachverhaltes zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich sein. 
  • §185 II 3  ⇒ LVwG gibt keine Befugnis für Eingriffe in das Postgeheimnis, hier gilt die StPO
  • §186 I 1  ⇒ grds. richterliche Anordnung 
  • §186a  ⇒ wird im Rahmen der Überwachung festgestellt, dass kernbereichsrelevante Gespräche erfasst werden, ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen. Dies dient dem Schutz der Intimsphäre 
  • §187 I  ⇒ Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung 
 
 
Prüfungsaufbau für Datenerhebung:
  1. Welche der Befugnisnormen der §§177-200 ist einschlägig?
  2. Sind die einzelnen Voraussetzungen erfüllt (ggf. Inzidentprüfung)?
  3. Wurden darüber hinaus auch die allgemeinen Grundsätze der Datenerhebung gewahrt?

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