Datenspeicherung, -veränderung, - nutzung 

§188 I 2 enthält das Prinzip der Zweckbindung, wonach einer Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zu dem Zweck erfolgen darf, zu dem die Daten auch erhoben wurden. 
 
§189 enthält hierfür besondere Voraussetzungen
 
Durch das Gebot der Zweckbindung sollen unzulässige Umwidmungen der Datenbestände verhindert werden. Denn der Betroffenen muss wissen, zu welchem Zweck die von ihm erhobenen Daten verwendet werden. Das kann er aber nur, wenn Erhebung- und Verwendungszweck identisch sind. 

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