Datenübermittlung und -abgleich

Datenübermittlung ist das Bekanntgeben von Daten an Dritte durch Weitergabe durch die datenverarbeitende Stelle oder durch Bereitstellung zur Einsicht oder zum Abruf, vgl. §2 II Nr.3 LDSG.
 
§191  ⇒ allgemeine Regeln der Datenübermittlung 
 
§192  ⇒ Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches 
 
§193  ⇒ Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches
 
§195  ⇒ Abgleich personenbezogener Daten bestimmter Personen mit dem Inhalt polizeilicher Daten
 
§195a  ⇒ Rasterfahndung. Darunter versteht man die Anforderung fit Übermittlung von Daten von anderen Stellen zum Zwecke des Datenabgleiches. Die Rasterfahndung ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Laut BVerfG reicht hierfür eine konkrete Gefahr aus. 

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