Sind datenschutzrechtliche Maßnahmen ein VA?

Die Erhebung personenbezogener Daten stellt sich als rein tatsächliches Handeln ohne Regelungscharakter dar und lässt sich daher nicht ohne Weiteres unter die Legaldefinition des VA subsumieren. 
 
Werden durch derartige Maßnahmen Rechte und Pflichten für den Betroffenen begründet, sind sie aufgrund der erhaltenen rechtsverbindlichen Regelung als VA zu qualifizieren.
Bsp: Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten 
 
Keinen Rgelungscharaker haben heimliche Maßnahmen, von denen der Betroffnen zunähst nichts erfährt, auch wenn er später informiert wird. Da sie nur auf die Herbeiführen eines tatsächlichen Erfolges gerichtet sind, handelt es sich um Realakte.
Bsp: Observation, Lauschangriff. 

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