(Kampf-) Hundeverordnung 

Abstrakte Gefahr: Gefahr vor tödlichen Verletzungen
 
Verantwortlichkeit: Die kampfhundeverordnung kann sowohl Hundehalter als auch Züchter in Anspruch nehmen. Die Verantwortlichkeit der Halter ergibt sich aus §219 I bzw. II Nr.1. Züchter werden erfasst, wenn die Verordnung das Züchten von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität untersagt. Sie sind dann Verhaltensstörer. 
 
Der Verordnungsgeber darf nicht allein an die Rasse- oder Typenzugehröigkeit eines Hundes anknüpfen, wenn er auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts den Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren verbessern will. 
Die Gefahr lässt sich also nicht mit der Rassenzugehörigkeit begründen. 
 
Schadenmöglichkeiten, die sich nicht ausschließen lassen, weil es keinen wissenschaftlichen Beleg für eine rassenbedingt unterschiedliche Aggressivität gibt, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotenzial. Derartige Regelungen gehören nicht zur Gefahrenabwehr, sondern zur Gefahrenvorsorge und bedürfen daher einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Die Einführung einer Rasselte obliegt also dem Gesetzgeber selbst. 
 
P: Vereinbarkeit mit Art. 3 I GG. Denn schwierig ist, ob ein sachlicher Grund für die Differenzierung besteht. Herbei stellt eine Ansicht auf die Tradition und Verbreitung nicht aufgezählter Arten ab, dies überzeugt aber nicht, da dies nicht automatisch heißt, dass eine geringere rassenspezifische Gefährlichkeit vorliegt. 
 
P: Vereinbarkeit von Erlaubnisvorbehalten und Wesenstests mit Art. 14 I GG. Meist (auch bei Tötung) sei dies bloß eine ISB
 
P: Leinen- und Maulkorbzwang sind mit Art. 2 I vereinbar da verhältnismäßig
 
P: Zuchtverbot: bei gewerbsmäßigen Art 12 I in Form der Berufsausübungsregelung, bei Hobbyzüchter nur Art. 2 I. Dadurch, dass Tiere nicht mehr zur Züchtung genommen werden dürfen Art. 14 I (ISB).

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