Zwangsmittel

Zwangsmittel dienen der Verwaltung zur Durchsetzung der Verfügung und werden von §235 LVwG abschließend aufgelistet. 
 
I. Zwangsgeld und Ersatzzwanghaft
§235 I Nr.1, 237  ⇒ wenn eine unvertretbaren Handlungen erzwungen oder zur Duldung oder Unterlassung einer Handlung verpflichtet werden soll. Grds. gilt dies aber auch bei vertretbaren Handlungen, hier ist die Ersatzvornahme nur ggf. weniger belastend. Unter den Voraussetzungen des §240 kann auch Ersatzzwangshaft (Fortsetzung des Zwangsgeldes) angeordnet werden. Es handelt sich hier jedoch um ein indirektes Zwangsmittel, da ihre Anwendung den Vollzug des VA nie selbst herbeiführt, es bedarf immer noch der Mitwirkung des Vollstreckungsschuldners.
 
II. Ersatzvornahme 
§§235 I Nr.2, 238  ⇒ Ausführung einer Verfügung durch die Behörde selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten des Verantwortlichen. Nur bei vertretbaren Handlungen. 
 
III. unmittelbarer Zwang
§§235 I nr.3, 239, 250 ff.  ⇒ Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel körperlicher Gewalt oder Waffen, §251 I. Da es sehr intensiv ist, ist es ggü. den anderen subsidiär. Probleme können sich bei der Abgrenzung zwischen unmittelbarem zwang und einer Ersatzvornahme ergeben. Wirkt die Vollstreckungsbehörde auf die Person des Pflichtigen ein, liegt immer unmittelbarer Zwang vor. Bei der Einwirkung auf Sachen handelt es sich nach hM immer dann um eine Ersatzvornahme, wenn die dem Pflichtigen gebotene Handlung unmittelbar ausgeführt und damit die Gefahrenbeseitigung herbeigeführt wird, während der unmittelbare Zwang den Erfolg nur mittelbar bewirkt. 

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