Bedarf es iRd §229 I Nr.2 eures rechtmäßigen Grund-VA?

eA: der zugrunde liegende VA muss seinerseits rechtmäßig sein. 
arg: Andernfalls würde eine Rechtsverletzung vertieft werden, deren Überprüfung noch möglich unf zulässig ist. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes muss eine Vollstreckung nur dann möglich sein, wenn der VA ebenfalls rm ist. Zudem würde der Vollzug eines rw VA gegen den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III) verstoßen. Nicht zuletzt spreche prozessökonomische Gründe für das Erfordernis eines RWK-Zusammenhanges, da auf diese Weise ein eigenständiger Prozess gegen die Grundverfügung entfällt. 
 
hM: Grund-VA kann auch rw sein.
arg: Effektivität der Gefahrenabwehr, es kommt somit zu einem Einsendungsausschluss auf Primärebene   ⇒ das Vollstreckungsverfahren würde mit Einwendungen belastet, die den Grund-VA betreffen, obwohl dieser wirksam und vollziehbar ist. Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren sind jedoch grds. voneinander zu trennen (vgl. dazu auch §248 II). Der Grundverfügung kommt lediglich eine Tatbestandswirkung für die Vollstreckung zu. Auch der Wl stellt nicht auf die RMK der Grundverfügung ab. 
Hiervon zu trennen sei jedoch die Kostentsagung. Primär- und Sekundärebene sind also zu differenzieren. 

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