Welche 2 Fälle erfasst §230?

  • sofortiger Vollzug: auf den erlass einer Grundverfügung wird aus Gründen der Dringlichkeit verzichtet und der Wille des anwesenden Verantwortlichen wird gebeugt 
  • unmittelbare Ausführung: Eine Grundverfügung kann nicht ergehen, weil dem Verantwortlichen die Gefahrenabwehr mangels Kenntnis, Erreichbarkeit oder wegen Unzumutbarkeit gar nicht möglich ist. Hierbei wird die Behörde quasi geschäftsführend für den pflichten nötig, so dass die behördliche Eigenhandlung Teil des Gefahrenabwehrrechts ist 

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