Ist das Abschleppen eines Autos eine Sicherstellung iSd §210 LVwG?

Teilweise wird vertreten, dass eine Sicherstellung nur dann vorliegt, wenn tatsächlich ein öffentlich-rechtliches Obhutsverhältnis in Form einer Verwahrung begründet wird. Danach ist lediglich das Verbringen eines PKW auf einen öffentlichen Verwahrplatz eine Sicherstellung, nicht jedoch das bloße Umsetzen. 
 
Nach anderer Ansicht soll bereits ein kurzzeitiges Ansichtsringen für eine polizeiliche Sicherstellung ausreichen. Die öffentlich-rechtliche Verwaltung iSd §§211 V, 212 sei kein begriffsbildendes Merkmal für eine Sicherstellung, sondern vielmehr eine ihrer möglichen Rechtsfolgen. Danach sind das bloße Versetzen als auch das Verbringen eines Fahrzeuges auf einen behördlichen Verwahrplatz eine Sicherstellung iSd §210. 
 
Nach hM kann von einer Sicherstellung nur gesprochen werden, wenn es zur Abwehr von gefahren gerade erforderlich ist, dass die Behörde den Eigentümer oder Besitzer von seiner Sachherrschaft ausschließt. Der Behörde muss es also darauf ankommen, über die bloße Inbesitznahme hinaus gerade durch die Verwahrung des Wagens (und den damit verbundenen Ausschluss des berechtigten von seiner Verfügungsgewalt) die Gefahr zu beseitigen. Das Abschleppen eines Fahrzeuges zielt aber nur darauf hin einen verkehrswidrigen Zustand durch Entfernung des PKW vom ursprünglichen Standort zu beseitigen. Der Entzug der Sachherrschaft ist nicht Zweck der Maßnahme, sondern nur Nebenfolge. Nach dieser Argumentation sind weder das Umsetzen noch das Verbringen eines Fahrzeuges auf einen öffentlichen Verwahrplatz von §210 erfasst. 

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