Regelungsgehalt eines Verkehrszeichens


Nach hM sind Verkehrszeichen iSd §42 StVO Allgemeinverfügungen iSd §106 II LVwG. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob sie auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, also eine Handlungsverpflichtung enthalten. Ein Gefahrenzeichen iSd §40 StVO ist mangels Regelungsgehalt keine Allgemeinverfügung. 
 
 
Nach ständiger Rspr. ist in einem Verbotszeichen auch das konkludente gebot enthalten, das richtige Verhalten durchzuführen. Weil somit eine vollzugsfähige Grundverfügung vorliegt und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes analog §80 II Nr.2 VwGO entfällt, soll sich die Vollstreckung nach §229 I Nr.2 richten.
Eine andere Auffassung hingegen stellt sich auf den Standpunkt, ein Verkehrszeichen enthalte kein Wegfahrgebot weshalb es an einem vollzugsfähigen Grund-VA fehle und §230 einschlägig sei.
 
 

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