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Zuletzt bearbeitet: 07.07.2018 21:23:25 von Jaesmin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Bekanntgabe eines Verkehrszeichens
Bekanntgabe eines Verkehrszeichens
Bekanntgabe eines Verkehrszeichens
Folgt man der Ansicht, dass ein Verkehrszeichen als vollstreckbare Grundverfügung in Betracht kommt, stellt siech die Frage der Bekanntgabe. Denn ein VA wird grds. erst mit der Bekanntgabe wirksam. Allgemeinverfügungen können nach §110 III 3 auch öffentlich bekanntgegeben werden.
Nach Ansicht der überwiegenden Rspr. ergibt sich für Verkehrszeichen jedoch ein besonderer Bekanntgabebegriff. Danach genügt es, wenn ein Verkehrszeichen so aufgestellt ist, dass es für die Verkehrsteilnehmer, an die es sich richtet, bei Anlegung des von §1 StVO vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
Von der hL und der früheren Rspr. wurde als Verkehrsteilnehmer im Sinne dieser Definition nur der Personenkreis in Betracht gezogen, der sich zumindest im räumlichen Regekunsgbereich des Verkehrszeichens befand. Konsequenterweise schied der ortsabwesende Fahrzeughalter als Adressat aus. Ihm ggü. konnte nur im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgegangen werden.
Das BVerwG geht mittlerweile davon aus, dass Verkehrsteilnehmer und damit Adressat der Anordnung nicht nur derjenige ist, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand parkenden Autos, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist. Das in einem Halteverbotsschild enthaltene Wegfahrgebot entfaltet danach sofortige Wirkung ggü. jedermann und damit auch für denjenigen der vor Aufstellung des Schuldners rechtmäßig an der Stelle geparkt hat, an der das Halten jetzt verboten sein soll.
Dies kommt jedoch einer Bekanntgabefiktion gleich. Für eine derart weite Auslegung des Bekanntgabebegriffes besteht auch kein Bedürfnis, weil das Vollstreckungsrecht mit dem Institut der unmittelbaren Ausführung auch die Möglichkeit einer Vollstreckung ohne vorausgegangene Grundverfügung eröffnet. Probleme würden sich zudem mit den rechtsbehlfsfristen ergeben, die bereits mit Aufstellen des Verkehrsschildes ggü. jedermann zu laufen beginnen würden, auch wenn diese zu diesem ZP von dem Schild noch gar nicht betroffen waren. Diese Schlussfolgerung hat das BVerwG jedoch als unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes angesehen.
Deswegen hat das BVerwG seine Rspr. weiter konkretisiert:
Für die Bekanntgabe von Verkehrsschilder genüge es, dass sie derart errichtet werden, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon mit raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können, ohne dass es auf eine tatsächliche Wahrnehmung ankommt. Allerdings soll die mit der ordnungsgemäßen Errichtung des Schildes erfolgt Bekanntgabe nicht automatisch die einjährige Anfechtungsfrist in Gang gesetzt werden. Aus Art. 19 IV GG folge, dass die Rechtsbehelfsfrist erst dann beginnen dürfe, wenn sich der Betroffene erstmals dem Schild ggü. stehe. Die Frist beginne aber bei wiederholtem Passieren nicht erneut zu laufen, da es sich nur um eine Erinnerung an eine bereits existierende Belastung handele.
Folgt man der Ansicht, dass ein Verkehrszeichen als vollstreckbare Grundverfügung in Betracht kommt, stellt siech die Frage der Bekanntgabe. Denn ein VA wird grds. erst mit der Bekanntgabe wirksam. Allgemeinverfügungen können nach §110 III 3 auch öffentlich bekanntgegeben werden.
Nach Ansicht der überwiegenden Rspr. ergibt sich für Verkehrszeichen jedoch ein besonderer Bekanntgabebegriff. Danach genügt es, wenn ein Verkehrszeichen so aufgestellt ist, dass es für die Verkehrsteilnehmer, an die es sich richtet, bei Anlegung des von §1 StVO vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
Von der hL und der früheren Rspr. wurde als Verkehrsteilnehmer im Sinne dieser Definition nur der Personenkreis in Betracht gezogen, der sich zumindest im räumlichen Regekunsgbereich des Verkehrszeichens befand. Konsequenterweise schied der ortsabwesende Fahrzeughalter als Adressat aus. Ihm ggü. konnte nur im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgegangen werden.
Das BVerwG geht mittlerweile davon aus, dass Verkehrsteilnehmer und damit Adressat der Anordnung nicht nur derjenige ist, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand parkenden Autos, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist. Das in einem Halteverbotsschild enthaltene Wegfahrgebot entfaltet danach sofortige Wirkung ggü. jedermann und damit auch für denjenigen der vor Aufstellung des Schuldners rechtmäßig an der Stelle geparkt hat, an der das Halten jetzt verboten sein soll.
Dies kommt jedoch einer Bekanntgabefiktion gleich. Für eine derart weite Auslegung des Bekanntgabebegriffes besteht auch kein Bedürfnis, weil das Vollstreckungsrecht mit dem Institut der unmittelbaren Ausführung auch die Möglichkeit einer Vollstreckung ohne vorausgegangene Grundverfügung eröffnet. Probleme würden sich zudem mit den rechtsbehlfsfristen ergeben, die bereits mit Aufstellen des Verkehrsschildes ggü. jedermann zu laufen beginnen würden, auch wenn diese zu diesem ZP von dem Schild noch gar nicht betroffen waren. Diese Schlussfolgerung hat das BVerwG jedoch als unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes angesehen.
Deswegen hat das BVerwG seine Rspr. weiter konkretisiert:
Für die Bekanntgabe von Verkehrsschilder genüge es, dass sie derart errichtet werden, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon mit raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können, ohne dass es auf eine tatsächliche Wahrnehmung ankommt. Allerdings soll die mit der ordnungsgemäßen Errichtung des Schildes erfolgt Bekanntgabe nicht automatisch die einjährige Anfechtungsfrist in Gang gesetzt werden. Aus Art. 19 IV GG folge, dass die Rechtsbehelfsfrist erst dann beginnen dürfe, wenn sich der Betroffene erstmals dem Schild ggü. stehe. Die Frist beginne aber bei wiederholtem Passieren nicht erneut zu laufen, da es sich nur um eine Erinnerung an eine bereits existierende Belastung handele.
Folgt man der Ansicht, dass ein Verkehrszeichen als vollstreckbare Grundverfügung in Betracht kommt, stellt siech die Frage der Bekanntgabe. Denn ein VA wird grds. erst mit der Bekanntgabe wirksam. Allgemeinverfügungen können nach §110 III 3 auch öffentlich bekanntgegeben werden. Nach Ansicht der überwiegenden Rspr. ergibt sich für Verkehrszeichen jedoch ein besonderer Bekanntgabebegriff. Danach genügt es, wenn ein Verkehrszeichen so aufgestellt ist, dass es für die Verkehrsteilnehmer, an die es sich richtet, bei Anlegung des von §1 StVO vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Von der hL und der früheren Rspr. wurde als Verkehrsteilnehmer im Sinne dieser Definition nur der Personenkreis in Betracht gezogen, der sich zumindest im räumlichen Regekunsgbereich des Verkehrszeichens befand. Konsequenterweise schied der ortsabwesende Fahrzeughalter als Adressat aus. Ihm ggü. konnte nur im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgegangen werden. Das BVerwG geht mittlerweile davon aus, dass Verkehrsteilnehmer und damit Adressat der Anordnung nicht nur derjenige ist, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand parkenden Autos, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist. Das in einem Halteverbotsschild enthaltene Wegfahrgebot entfaltet danach sofortige Wirkung ggü. jedermann und damit auch für denjenigen der vor Aufstellung des Schuldners rechtmäßig an der Stelle geparkt hat, an der das Halten jetzt verboten sein soll. Dies kommt jedoch einer Bekanntgabefiktion gleich. Für eine derart weite Auslegung des Bekanntgabebegriffes besteht auch kein Bedürfnis, weil das Vollstreckungsrecht mit dem Institut der unmittelbaren Ausführung auch die Möglichkeit einer Vollstreckung ohne vorausgegangene Grundverfügung eröffnet. Probleme würden sich zudem mit den rechtsbehlfsfristen ergeben, die bereits mit Aufstellen des Verkehrsschildes ggü. jedermann zu laufen beginnen würden, auch wenn diese zu diesem ZP von dem Schild noch gar nicht betroffen waren. Diese Schlussfolgerung hat das BVerwG jedoch als unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes angesehen. Deswegen hat das BVerwG seine Rspr. weiter konkretisiert: Für die Bekanntgabe von Verkehrsschilder genüge es, dass sie derart errichtet werden, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon mit raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können, ohne dass es auf eine tatsächliche Wahrnehmung ankommt. Allerdings soll die mit der ordnungsgemäßen Errichtung des Schildes erfolgt Bekanntgabe nicht automatisch die einjährige Anfechtungsfrist in Gang gesetzt werden. Aus Art. 19 IV GG folge, dass die Rechtsbehelfsfrist erst dann beginnen dürfe, wenn sich der Betroffene erstmals dem Schild ggü. stehe. Die Frist beginne aber bei wiederholtem Passieren nicht erneut zu laufen, da es sich nur um eine Erinnerung an eine bereits existierende Belastung handele.
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