Rechtsgrundlagen in den Abschleppfällen

I. Umsetzen
1. Umsetzen OHNE Verkehrszeichen: Grund-VA (-)
fiktiver Grund-VA, Auto wegzufahren, hat RGL in der Generalklausel ⇒ Sofortvollzug mit Ersatzvornahme 
 
2. Umsetzen mit Verkehrszeichen (hM Grund-VA (+))
a) Umsetzen wird veranlasst von StV-Behörde, die Verkehrszeichen aufgestellt hat  ⇒ gestecktes Verfahren mit Ersatzvornahme
b) Umsetzen wird veranlasst durch die Polizei: zu vollstreckender Grund-VA stammt nicht von der Polizei  ⇒ Sofortvollzug mit Ersatzvornahme 
 
II. Abtransport auf Verwahrplatz
Streitig, ob dies einzuordnen ist als
  • Sicherstellung (§210)
  • Ersatzvornahme (über gestecktes verfahren, wenn Verkehrszeichen vorhanden und als Grund-VA angesehen, sonst Sofortvollzug) oder
  • unmittelbarer Zwang (wie Ersatzvornahme)
 
(eine andere sehr enge Ansicht vertritt, dass über die Grundverfügung "Halteverbot" lediglich das Umsetzen auf einen freien Stellplatz gedeckt sei, weil das Halteverbot nur darauf gerichtet sei, das Fahrzeug zu entfernen. Ein gestricktes Verfahren käme danach nur in Betracht, wenn kein freier Parkplatz vorhanden sei, ansonsten kommt nur §230 in Betracht.)

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