Sekundärebene: Kostentragung und Entschädigung 

I. Kostentsagung der Verwaltung gegen den Bürger:
Wird der Staat selbst zur Gefahrenabwehr tätig, kann er die Kosten (Gebühren und auslagen) für seine Amtshandlung grds. vom Störer ersetzt verlangen. Eine Inanspruchnahme des Nichtstörers ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht möglich.
Die allgemeine Kostenpflicht wird hierbei durch §227a und §249 eingeschränkt. Danach können vom Störer nur Kosten für Standardmaßnahmen nach §§200-215 und für Vollstreckungsmaßnahmen nach §§228-246 verlangt werden. In der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKO) sind die gebühren- und auslagenpflichtigen Amtshandlungen aufgeführt. Die Behörde kann den Kostenersatzanspruch durch Leistungsbescheid (Kostenbescheid) geltend machen. Die Vollstreckung erfolgt nach §§262 ff. 
 
Wenn keine spezialgesetzlichen Vorschriften bestehen, kommen als RGL in Betracht:
  • §§210, 227a, 249 iVm VVKO (Sicherstellung)
  • §§229, 238, 249 iVm VVKO (Ersatzvornahme im mehraktigen Verfahren)
  • §§230, 238, 249 iVm VVKO (Ersatzvornahme im einaktigen Verfahren)
 
II. Störer-Innenausgleich
Dies ist ein typisches Folgeproblem der Störermehrheit auf Primärebene. Um in einem solchen Fall einen gerechten Lastenausgleich herzustellen, werden in der Literatur Überlegungen zur Anwendbarkeit der GoA, der ungerechtfertigten Bereicherung, sowie des Gesamtschudlnerausgleiches (hL) hergestellt.
 
Der BGH lehnt all diese Überlegungen ab: Va stellen die Störer kein Gesamtschuldverhältnis dar, weil die Behörde gerade nicht nach Belieben den einen oder anderen in Anspruch nehmen darf. Sie sei vielmehr durch die Ermessenskriterien bei der Störerbeigenschaft festgelegt. Aus diesem Grund soll der in Anspruch genommene Störer auch kein fremdes Geschäft iSd §677 BGB für den verschonten Störer besorgen bzw. diesen nicht von einer Verbindlichkeit iSd §812 I 1 Alt.1 befreien, da eine entsprechende Schuld des verschonten Störers ggü. der Behörde infolge der für ihn günstigen Ermessensentscheidung gerade nicht bestand. 
 ⇒ Dies kann aber zu existenzvernichtenden Folgen für den in Anspruch genommenen Störer führen. 
 
Nach hL bilden gesamtschuld und Auswahlermessen dagegen rechtlich keine Gegensätze, da beliebige Auswahl des Schuldners (vgl. §412 BGB) nicht Voraussetzung, sondern Rechtsfolge einer Gesamtschuld ist. 
 
III. Ansprüche des Bürgers gegen die Behörde
Hierzu vergleiche die nächste Karteikarte

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