Welcher gemeinsame Zweck muss iRd Art. 8 I GG verfolgt werden?

Weiter Versammlungsbegriff: Jeder beliebige Zweck ist ausreichend, danach sollen auch Zusammenkünfte rein gesellschaftlicher Art von Art. 8 I GG ausreichend. Entscheidend ist demnach die Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform als solche. 
 ⇒ eine solche Ausweitung ist überflüssig, da solche bloßen Zusammentreffen bereits ausreichend über Art. 2 I GG geschützt werden. Zudem ist die sehr eng gefasste Schranke des Art. 8 II GG gerade Ausdruck der Bevorzugung von Versammlungen ggü. Sonstigen Zusammenkünften
 
hM: Verfolgung eines kommunikativen Zwecks, dh die Versammlung muss auf eine kollektive Meinungsbildung und -äußerung gerichtet sein. Auch die Äußerung kontroverser Ansichten ist hierbei erfasst. 
Innerhalb dieser Ansicht ist es aber umstritten, ob es sich zwingend um öffentliche Angelegenheiten (enger Versammlungsbegriff) handeln muss oder ob die Erörterung beliebiger Angelegenheiten ausreicht (erweiterter Versammlungsbegriff).
Die inhaltliche Begrenzung auf öffentliche Angelegenheiten resultiert daraus, dass politische Versammlungen in der Vergangenheit immer sehr schätzenswert waren. Das bedeutet aber nicht, dass auch andere Versammlungen sehr schützenswert sind. Zudem findet eine Schutzbereichsbegrenzung weder im WL des Art. 8 I GG eine Stütze noch in seiner systematischen Stellung, da auch Art. 5 I GG als korrespondierendes Kommunikationsgrundrecht nicht nur die Meinungsäußerung zu öffentlichen Angelegenheiten umfasst. 

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