Findet das VersFG auch im Vorfeld der Versammlung Anwendung?

Gegen eine Anwendung lässt sich anführen, dass es bei der bloßen Anreise zu einer Versammlung gerade noch an dieser fehlt, denn erst bei Eintreffen der Teilnehmer am Versammlungsort kann begrifflich von einer Versammlung gesprochen werden. Auch die §8 I nr.2 und §15 II VersFG zeichen, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausging, dass die Anreise eine Versammlung iSd §1 VersFG sei. 
Dies würde jedoch bedeuten, dass eine unliebsame Versammlung bereist durch eine bloße Zutrittsverhinderung unterlaufen werden könnte.
Daher ist Art. 8 GG nach hM grds. auch im Vorfeld einer Versammlung zu berücksichtigen. Auch die §8 und §15 VersFG zeigen, dass bereist der Weg zu einer Versammlung erfasst sein soll und die Sperrwirkung hier greifen soll. 
Allerdings ist hierbei zu differenzieren: Richtet sich die Vorfeldmaßnahme gegen die Versammlung als solche, dh wird die Versammlungsteilnahme bewusst beschränkt oder verhindert und damit in Art. 8 I GG eingegriffen, so ist das VersFG anwendbar. 
Soweit sich aber die Vorfeldmaßnahmen nicht gegen die Versammlung als solche richten, weil sie zB der Verhütung von Straftaten dienen, ist das allgemeine PoR grds. anwendbar. Dies muss aber auch dann gelten, wenn es um die Verhütung versammlungsbezogener Straftaten oder Owigs geht. 

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