Qualitätsmanagement

Sie holen sich während der Halbzeitpause eines im Fernsehen übertragenen Fußballspiels eine Pfandflasche alkoholfreies Bier aus dem Keller. Sie setzen die Bierflasche beim Schließen der Kellertür auf dem Boden ab. Beim Aufnehmen der Flasche explodiert diese, zerstört ihre Brille und fügt ihnen erhebliche Verletzungen bei. Welche Ansprüche können Sie geltend machen?

Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, wenn ein Sachmagel gemäß § 434 BGB vorliegt, ein An- spruch gegen den Getränkehändler auf den Ersatz der Flasche nebst Inhalt, vorausgesetzt die Flasche wurde vom Käufer sorgfältig behandelt. Für einen Anspruch nach § 823 BGB wäre dem Hersteller ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten nachzuweisen. Pfandfla- schen werden nach Gebrauch gereinigt und müssen sorgfältig auf (Haar-)Risse geprüft werden, bevor sie wieder mit kohlesäurehaltigen Getränken (die Flasche steht unter Druck) gefüllt werden. Kann der Hersteller schlüssig nachweisen, dass die Überprüfungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik und Wissenschaft geeignet sind, Fehler dieser Art zuverlässig zu entdecken und kann er auch die Anwendung dieses Prüfverfahrens im konkreten Fall nachweisen, entlastet ihn dies von der Haftung nach § 823 BGB, da dann die schadhafte Flasche allenfalls ein „Ausreißer“ gewesen sein kann. Der Hersteller haftet aber nach ProdHaftG (Gefährdungshaftung, unabhängig vom Verschulden). Für den Personenschaden gilt die Haftungsobergrenze von 85 Mio. EUR, für den Sachschaden an der Brille ist der Selbstbehalt von 500 EUR abzuziehen.

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