Revisionsklausur

Verfahrensrüge (verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung)

Welchen Schutzzweck verfolgt § 247 StPO?

Abwesenheitsrecht im Interesse der Sachaufklärung sowie des Schutzes von Zeugen und des Anklagten selbst
--> darüber muss ein gerichtlicher Beschluss gefasst werden; einseitige Aufgabe des Anwesenheitsrechts durch Angeklagten selbst nicht möglich

Diskussion