Zuständigkeit der Polizei iRd §162 II LVwG

Unter Beachtung des in Art. 20 III GG niedergelegten Grundsatzes der Gewaltenteilung obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann, wenn gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Staatlicher Rechtsschutz erfolgt primär durch die ordentlichen Gerichte, durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht und nur subsidiär durch die Ordnungsverwaltung und Polizei.
 
Der Polizeiliche Schutz ist jedoch nicht mehr subsidiär, soweit durch die Beeinträchtigung des Schutzgutes zugleich die Allgemeinheit betroffen ist, wenn also ein Bezug zur Öffentlichkeit besteht. 
Insoweit geht es um reine Gefahrenabwehr, für welche die Polizei grds. zuständig ist. Gegen die Befugnis der Polizei wendet sich allerdings eine MM. Ist die Polizei nur wegen der Verwirklichung von Strafrechtsnomen zuständig, die ziviles Unrecht pönalisieren, besteh die Gefahr, dass der Gedanke der Gewaltenteilung umgangen werde (Theorie vom pönalisierten Zivilunrecht). 
Dem hält die hM wiederum entgegen, dass die Entscheidung, wann eine Norm nur ziviles Unrecht pönalisiere sehr problematisch und für den Polizisten im Einzelfall nahezu unmöglich ist. 

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